Rn. 25
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 3a Abs 2 EStG stellt klar, dass dem Gläubiger die Pflicht zum Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Schuldenerlasses trifft. In förmlicher Hinsicht bestehen keine gesetzlichen Anforderungen, sodass hierzu auf die Rspr und die Verwaltungsauffassung zu § 3 Nr 66 EStG aF zurückgegriffen werden kann. Nach der zum Sanierungserlass ergangenen Verwaltungsanweisung (BMF v 27.03.2003, IV A 6 – S 2140–8/03, BStBl I 2003, 240) kann dieser Nachweis jedenfalls mit Hilfe eines Sanierungsplans erbracht werden.
Der Sanierungsplan muss sich mit den Voraussetzungen für einen Steuererlass "bezogen auf den jeweiligen Sanierungsfall" auseinandersetzen und darlegen, dass die getätigten Maßnahmen geeignet sind, das Unternehmen bzw einen Unternehmensträger (natürliche oder juristische Person) vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (BFH v 24.03.2015, X B 127/14, BFH/NV 2015, 809). Der Nachweis kann auch mittels Indizien oder Glaubhaftmachung geführt werden (Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml ua, § 3a EStG Rz 116). Ob der Sanierungsplan dabei an die formalen Anforderungen des IDW Standards S 6 (IDW S 6) oder an die Anforderungen vom Institut für Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISO) gebunden ist, ist nicht abschließend geklärt. Es dürfte wohl ausreichend sein, wenn die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger dargelegt werden (Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml ua, § 3a EStG Rz 116). Solange keine gesetzlichen Anforderungen bestehen, können vom StPfl auch solche nicht erwartet werden.
Die Literatur sieht den Zeitpunkt, des Vorliegens eines Sanierungs- oder Insolvenzplans, als sehr spät an, zumal in der Praxis Sanierungen häufig aus Mangel an Liquidität und nicht erst bei drohender Insolvenz durchgeführt werden (Eilers/Walter-Yadegardjam, FR 2020, 481, 485). Auch soll lt Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/12128, 31) die Norm in Einklang mit der Intention der EU-Kommission stehen, eine frühzeitigte Restrukturierung von Unternehmen zu ermöglichen und unnötige Liquidation zu vermeiden (Richtlinie (EU) 2019/1023 v 20.06.2019, ABl Nr L 172/18). Nach diesem Verständnis sollen die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 EStG bereits dann erfüllt sein, wenn das Krisenunternehmen nicht kreditwürdig ist (Eilers/Walter-Yadegardjam, FR 2020, 481, 485).
Rn. 26–29
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei