Rn. 38
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Der lfd Arbeitslohn ist das dem ArbN regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- o Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen o Zuschläge u geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen; BFH v 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl II 2017, 718). Er kann auch der Höhe nach schwanken (BFH v 17.06.2010, VI R 50/09, BStBl II 2011, 43).
Der "lfd Arbeitslohn" umfasst dabei (BFH BStBl II 2002, 883; R 3b Abs 2 S 2 Nr 1, 2 LStR 2015):
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die lfd Geldbezüge u |
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auch die lfd Sachbezüge. |
Rn. 39
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Dass auch "Sachbezüge" zum lfd Arbeitslohn gehören, ist nicht mit der Frage zu verwechseln, dass die Zuschläge zum Grundlohn für die Begünstigung des § 3b EStG nicht in Sachform, sondern nur in Geld gewährt werden dürfen.
Rn. 40
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Rufbereitschaft:
(1) |
Arbeitsrecht: Die Rufbereitschaft ist ein Unterfall des Bereitschaftsdienstes u abzugrenzen von der Arbeitsbereitschaft (dazu s Rn 93 "Arbeitsbereitschaft"). Die Rufbereitschaft verpflichtet den ArbN, sich an einem bestimmten, von ihm selbst bestimmten Ort, den er dem ArbG mitteilen muss, auf Abruf bereitzuhalten, um Arbeitsleistung erbringen zu können (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 156 Rz 24, 17. Aufl 2017); arbeitszeitrechtlich rechnet nur die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit (Brecht, NWB F 26, 2577). |
(2) |
Steuerrecht: Ist in den begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind die Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen Prozentsätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht übersteigen (BFH BStBl II 2002, 833; H 3b LStH 2018 "Bereitschaftsdienste"). Wenn aber Bereitschaftsdienste pauschal (auch s Rn 55ff) zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet werden, ob die Tätigkeit an einem Samstag o Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge, sondern um stpfl Arbeitslohn (BFH v 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl II 2017, 718; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 24a). |
Rn. 41
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Es kommt darauf an, ob die lfd Geld- o Sachbezüge dem ArbN für die für ihn regelmäßig maßgebende Arbeitszeit zustehen. "Regelmäßige" Arbeitszeit ist dabei die für das jeweilige konkrete Dienstverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888; R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b S 3 LStR 2015). Da es darauf ankommt, dass die Geld- o Sachbezüge "für" (= wirtschaftliche Zugehörigkeit) die regelmäßige Arbeitszeit gezahlt werden, ist nicht entscheidend, wann diese Bezüge dem ArbN zufließen.
Rn. 41a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Der Grundlohn ist dabei für den jeweiligen ArbN gesondert zu bestimmen (also individuell), dh, unzulässig sind daher (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888):
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eine pauschale Errechnung aus der Gesamtzahl der ArbN |
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eine Zugrundelegung der üblichen Arbeitszeit eines o mehrerer anderer ArbN. |