Rn. 73

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Gem Art 16 Abs 1 iVm Art 4 Nr 4 b ZollkodexAnpG trat die neue Fassung des § 3c Abs 2 S 2–6 EStG mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 30.12.2014 in Kraft (BGBl I 2014, 2417). § 52 Abs 5 S 2 EStG ordnet an, dass die neue Fassung des § 3c Abs 2 EStG erstmals für Wj anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Für Wj, die vom Kj abweichen, findet die Neuregelung erst mit Beginn des in 2015 abweichenden Wj Anwendung.

 

Rn. 74

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bis einschließlich VZ 2014 konnten daher BV-Minderungen aus einem Forderungsverzicht oder einer Teilwertabschreibung voll geltend gemacht werden. Ab VZ 2015 sind aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 3c Abs 2 EStG nF hingegen nur noch solche BV-Minderungen und BA abziehbar, die mit einer fremdüblichen Darlehensgewährung im Zusammenhang stehen.

 

Rn. 75

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Rechtslage bis einschließlich VZ 2014

 
Darlehensgewährung erfolgt

BA-Abzug für laufende Aufwendungen

(Zinsen)

BA-Abzug für substanzbezogene Aufwendungen

(Teilwertabschreibung)

entgeltlich

(fremdüblich)
100 % 100 %

unentgeltlich

(nicht fremdüblich)
anteilig zu 60 %

teilentgeltlich

(nicht fremdüblich)
Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil
 

Rn. 76

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Neuregelung ab VZ 2015

 
  Beteiligung > 25 % Beteiligung ≤ 25 %
Darlehensgewährung erfolgt BA-Abzug für laufende und substanzbezogene Aufwendungen BA-Abzug für laufende Aufwendungen BA-Abzug für substanzbezogene Aufwendungen

entgeltlich

(fremdüblich)
100 % 100 % 100 %

unentgeltlich

(nicht fremdüblich)
anteilig zu 60 % anteilig zu 60 %

teilentgeltlich

(nicht fremdüblich)
Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil
 

Rn. 77

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Frage, ob die Neuregelung des § 3c Abs 2 S 2–5 EStG nF auch Gewinnminderungen auf Altdarlehen erfasst, die bis 2014 abgeschlossen wurden, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Regelung auch für Altdarlehen gilt, wenn die BV-Minderungen ab VZ 2015 eintreten, da die Neuregelung keine echte Rückwirkung darstellt (so auch Levedag in H/H/R, § 3c EStG Rz J 14–3; vgl zu der analogen Problematik zu § 8b Abs 3 S 4ff KStG auch BFH v 12.03.2014, I R 87/12, BStBl II 2014, 859).

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