Rn. 117

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Gemäß § 52 Abs 5 S 2 EStG idF ZollkodexAnpG gilt die Neuregelung des § 3c Abs 2 S 6 EStG erstmals für das Wj 2015 bzw für das abweichende Wj 2015/2016. Die Frage, ob die Neuregelung des § 3c Abs 2 S 2–6 EStG nF auch bereits bestehende Nutzungsüberlassungen erfasst, die vor 2015 abgeschlossen wurden, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Regelung auch für bereits bestehende Nutzungsüberlassungen gilt, wenn die BV-Minderungen ab VZ 2015 eintreten, da die Neuregelung keine echte Rückwirkung darstellt (zum Anwendungsbereich bei Altdarlehen s Rn 77).

Wenn die Nutzungsüberlassung bereits vor dem 31.12.2014 begründet wurde, ist § 3c Abs 2 S 6 EStG nF ab VZ 2015 zu beachten, da die Regelung an Gewinnminderungen nach dem Inkrafttreten der Neuregelung anknüpft (glA Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 111, 84. EL).

 

Rn. 118

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Rechtslage bis einschließlich VZ 2014

 
Nutzungsüberlassung erfolgt

BA-Abzug für laufende Aufwendungen

(zB Strom, Gas, Wasser)
BA-Abzug für substanzbezogene Aufwendungen (zB AfA, Erhaltungsaufwendungen)

entgeltlich

(fremdüblich)
100 % 100 %

unentgeltlich

(nicht fremdüblich)
anteilig zu 60 %

teilentgeltlich

(nicht fremdüblich)
Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil
 

Rn. 119

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Neuregelung ab VZ 2015

 
  Beteiligung > 25 % Beteiligung ≤ 25 %
Nutzungsüberlassung erfolgt BA-Abzug für laufende und substanzbezogene Aufwendungen BA-Abzug für laufende Aufwendungen BA-Abzug für substanz-bezogene Aufwendungen

entgeltlich

(fremdüblich)
100 % 100 % 100 %

unentgeltlich

(nicht fremdüblich)
anteilig zu 60 % anteilig zu 60 %

teilentgeltlich

(nicht fremdüblich)
Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil

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