Dr. jur. Lukas Karrenbrock
Rn. 60
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
In persönlicher Hinsicht ist die Vorschrift des § 3c Abs 2 EStG anwendbar für alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar über eine PersGes an einer Körperschaft beteiligt sind. Soweit Körperschaften an anderen KapGes beteiligt sind, ist die Anwendung des § 3c Abs 2 S 1 EStG durch die Regelung des § 8b Abs 3 S 2 u Abs 5 S 2 KStG ausgeschlossen.
Rn. 61
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
In sachlicher Hinsicht setzt die Anwendung des § 3c Abs 2 S 1 EStG voraus, dass die BA/WK mit Einnahmen iSd § 3 Nr 40 u 40a EStG im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen. Das Teileinkünfteverfahren iSd § 3 Nr 40 EStG gilt jedoch nur, wenn die Kapitaleinkünfte im BV (LuF, Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit) vereinnahmt werden. Erzielt der Anteilseigner Kapitaleinkünfte im PV (§ 20 Abs 1 Nr 1 u 9 EStG), unterliegen diese Einnahmen der AbgSt; WK werden nur iRd Sparer-Pauschbetrag von EUR 801 (Zusammenveranlagung EUR 1 602) berücksichtigt. Auf Antrag kann der Anteilseigner jedoch nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens optieren, bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder von mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die KapGes, sog unternehmerische Beteiligungen (s § 32d Rn 290ff (Weiss)). Bei Veräußerungsgewinnen gilt das Teilabzugsverbot § 3c Abs 2 S 1 EStG für Anteile, die im BV gehalten werden, und auch im PV bei einer Beteiligung iSd § 17 EStG (Beteiligung von mindestens 1 %).
Rn. 61a
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Nach dem Normzweck des § 3c Abs 2 EStG soll bei steuerfreien Einnahmen keine Doppelbegünstigung durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erfolgen. § 3c Abs 2 EStG setzt demnach voraus, dass sich die Ausgaben aufwandswirksam ausgewirkt haben. So wendet der BFH im Wege der teleologischen Reduktion zu Recht in dem Umfang § 3c Abs 2 EStG nicht an, soweit BA einer Gesamthand Sondervergütungen der Gesellschafter darstellen (BFH v 06.02.2020, IV R 5/18).
Beispiel:
An der gewerblich geprägten GmbH & Co KG sind die natürlichen Personen A und B zu jeweils 50 % beteiligt. Alleiniger Vermögensgegenstand der GmbH & Co KG ist eine 30 %ige Beteiligung an einer AG, deren Erwerb ausschließlich durch Gesellschafterdarlehen von A und B finanziert wurde. Die AG nimmt Dividendenausschüttungen an die GmbH & Co KG vor. Die GmbH & Co KG zahlt A und B Zinsen für die Gesellschafterdarlehen.
Lösung:
Die erzielten Dividenden sind im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu versteuern. Die an A und B geleisteten Zinsen sind im Gesamthandsbereich in vollem Umfang BA der GmbH & Co KG, da diese als Sondervergütung A und B zugerechnet werden. Bezogen auf die Mitunternehmerschaft und ihren Gesamtgewinn haben sich die Zinszahlungen also nicht aufwandswirksam ausgewirkt, sodass das Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG keine Anwendung findet.