Rn. 92

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Anwendung des § 3c Abs 2 S 2 EStG ist derzeit unklar und nicht gerichtlich geklärt, wenn sowohl die Beteiligung als auch die Darlehensforderung im Gesamthandsvermögen einer PersGes gehalten werden. Obwohl die PersGes kein Steuersubjekt ist – § 3c Abs 2 S 2 EStG stellt auf eine Darlehensgewährung "von einem StPfl" ab –, ist aufgrund der transparenten Betrachtung letztlich die Beteiligungsquote der dahinterstehenden Gesellschafter maßgeblich (glA Ott, DStZ 2016, 14 (24); Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 90, 84. EL). Die transparente Betrachtung erfordert, dass bei einer Darlehensgewährung durch eine PersGes an deren Tochter-KapGes stets auf die Beteiligungsquoten der hinter der PersGes stehenden Gesellschafter als StPfl abzustellen ist. Nur in der "Abwehrberatung" sollte mit dem Wortlaut des § 3c Abs 2 S 2 EStG argumentiert werden.

 

Beispiel:

Die Gesellschafter G1 und G2 sind zu 80 % und 20 % an der T-KG beteiligt, die in ihrem Gesamthandsvermögen 100 % der Anteile an der E-GmbH hält. Im Jahr 01 gewährt die T-KG der E-GmbH ein Darlehen. Trotz Krise im Jahr 02 lässt die T-KG das Darlehen stehen. Im Jahr 03 fällt die Forderung aus.

Lösung:

In diesem Fall ist zivilrechtlicher Darlehensgeber eine PersGes, die aber selbst kein Steuersubjekt (= StPfl) iSd EStG ist. Eine entsprechende Regelung des § 1 Abs 1 S 2 AStG, wonach PersGes auch als StPfl anzusehen sind, ist nicht vorhanden. Da G1 mittelbar an der E-GmbH zu mehr als 25 % beteiligt ist, wäre ein BA-Abzug hinsichtlich seines Gewinnanteils nur zu 60 % zulässig. Hingegen steht G2, der zu weniger als 25 % an der E-GmbH mittelbar beteiligt ist, der volle BA-Abzug zu.

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