Dr. jur. Lukas Karrenbrock
Rn. 128
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die Anwendung des Teilabzugsverbots kann durch eine sog disquotale Nutzungsüberlassung überlagert werden. Im Fall der disquotalen Nutzungsüberlassung ist der Gesellschafter zu weniger als 100 % an der KapGes beteiligt, aber er überlässt ein WG, das zu 100 % in seinem Alleineigentum steht, dieser KapGes.
Nach der Rspr des BFH können die Aufwendungen nicht zu einem über die Beteiligungsquote des Gesellschafters hinausgehenden Bruchteil berücksichtigt werden, wenn das Abzugsverbot des § 12 Nr 1 u 2 EStG zur Anwendung kommt (BFH v 25.07.2000, VII R 35/99, BStBl II 2001, 698). Das Abzugsverbot des § 12 EStG greift nur dann nicht ein, wenn die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich standhält und auch von einem Gesellschafter, der den übrigen Gesellschaftern der GmbH fern steht, zu den gleichen Konditionen bewilligt worden wäre (hypothetischer Fremdvergleich). Der überquotale Anteil ist vorrangig nach § 12 EStG nicht abziehbar und nur der quotale Anteil, der der Beteiligung des Gesellschafters an der KapGes entspricht, unterliegt dem Abzugsverbot des § 3c Abs 2 S 6 EStG (zur disquotalen Nutzungsüberlassung iRd § 3c EStG vgl Ott, DStZ 2016, 14 (19); Desens in H/H/R, § 3c EStG Rz 79, 292. EL).
Rn. 129
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Beispiel 1:
An einer GmbH sind der Vater (V) 40 % und der Sohn (S) zu 60 % beteiligt. V hält die Beteiligung im BV; er überlässt der GmbH eine Immobilie zu 50 % der ortsüblichen Miete. Die Immobilie befindet sich im BV seines Einzelunternehmens. Die Aufwendungen für die Immobilie belaufen sich auf EUR 10 000.
Lösung
Für den entgeltlichen Teil der Nutzungsüberlassung kann V 50 % der BA (EUR 5 000) in voller Höhe abziehen. Da ein fremder Dritter keinen disquotalen Beitrag geleistet hätte, sind 60 % des unentgeltlichen Anteils (EUR 3 000) nach § 12 EStG nicht zu berücksichtigen. Die verbleibenden BA von EUR 2 000 sind nur zu 60 % nach § 3 Abs 2 S 6 EStG abziehbar (EUR 1 200). Insgesamt kann V daher EUR 6 200 in seinem Einzelunternehmen als BA geltend machen.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie oben, allerdings überlässt V die Immobilie unentgeltlich.
Lösung
Hinsichtlich des überquotalen Anteils von 60 % sind die BA (EUR 6 000) nach § 12 EStG bereits nicht abziehbar. Die verbleibenden EUR 4 000 können nach § 3c Abs 2 S 6 EStG nur zu 60 % berücksichtigt werden. Demzufolge sind BA bis zu einem Betrag von EUR 2 400 abziehbar.
Rn. 130–131
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei