Rn. 53

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Für Ausgaben, mit denen steuerfreie Einnahmen zurückerstattet werden, gilt das Abzugsverbot in Höhe der steuerfreien Einnahmen (zB Rückzahlung einer steuerfreien Abfindung; im Fall des BFH lag jedoch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen vor, BFH v 27.05.1983, VI R 2/80, BeckRS 1983, 05 467). Werden Einnahmen zurückgezahlt oder erstattet, so verlangt das Bereicherungsprinzip, dass die Rückzahlung oder Erstattung als negative Einnahme oder WK zu berücksichtigen ist (von Beckerath in Kirchhof, § 3c EStG Rz 9, 19. Aufl). Waren die Einnahmen allerdings steuerfrei, führt die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG zu einem Abzugsverbot (Abzugsverbot für vergebliche Aufwendungen zur Erzielung von steuerfreien Einnahmen oder Abzugsverbot für Aufwendungen, die steuerfreie Einnahmen übersteigen). Es entspricht dem allg Korrespondenzgedanken, Ausgaben im Zusammenhang mit der Rückzahlung steuerfreier Einnahmen nicht zum Abzug zuzulassen. Voraussetzung für den Abzug der BA/WK über einen steuerfreien Freibetrag hinaus ist die Einkünfteerzielungsabsicht, dh, es muss die Absicht vorliegen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die BA/WK zu erzielen. Wenn keine steuerbaren Einnahmen vorliegen, sind auch die damit zusammenhängenden BA bzw WK von vorneherein nicht abziehbar.

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