Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1580
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Ob ein Wertzugang betrieblich erfolgswirksam ist oder ein ausschließlicher Vorgang der Privatsphäre darstellt, macht der BFH davon abhängig, ob der Wertzugang betrieblich veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist gleichermaßen erforderlich für die BE, die BA und die Einnahmen nach § 8 EStG. Betrieblich veranlasst ist ein solcher Wertzuwachs, wenn er in einem nicht nur äußerlichen, sondern sachlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb steht (BFH BStBl II 1988, 995; 1989, 650; 1994, 179; 1998, 618; 2006, 650; 2012, 498; 2017, 310; 2019, 311; 2023, 319; BFH/NV 2003, 43; 2009, 63; 2015, 486).
Die subjektiven Aspekte sind dabei nach Auffassung des BFH grundsätzlich unbeachtlich, da der Wertzuwachs der Einnahmen idR nicht vom Willen des StPfl, sondern vom leistenden Dritten abhängig ist (BFH BStBl II 1988, 995; 1996, 273; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 155 (22. Aufl 2023)). Betrieblich veranlasst sind damit insbesondere Einnahmen, die aus Tätigkeiten und Geschäften herrühren, die den eigentlichen Gegenstand des Betriebs ausmachen. Es muss sich aber nicht um Gegenleistungen für betriebliche Leistungen handeln (zB Kaufpreis für eine verkaufte Ware; s BFH BStBl II 2010, 550; s auch BFH BStBl II 2019, 311; 2023, 319). Als betrieblich veranlasst sind daher nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde noch, dass der StPfl einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat.
BE können auch vorliegen, wenn der StPfl als Betriebsinhaber Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll (ständige Rspr, BFH BStBl II 2006, 650; 2010, 550; 2023, 319). Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist (vgl BFH BStBl II 2023, 319; BFH/NV 2017, 1180). Es kommt daher nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an (BFH BStBl II 2012, 498).
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um laufende, vorbereitende, einmalige oder außerordentliche Einnahmen handelt.