Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1640
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Der Abzug von BA setzt voraus, dass die betrieblich veranlassten Aufwendungen auch durch den StPfl geleistet wurden, die Aufwendungen müssen daher dem StPfl persönlich zugerechnet werden. Trägt der StPfl selbst die Aufwendungen, so ist dies unproblematisch gegeben.
Problematisch sind die Fälle, in denen ein Dritter Aufwendungen trägt, die betrieblich veranlasst sind. Das ESt-Recht ermittelt die Einkünfte subjektbezogen (BFH BStBl II 2016, 44), sodass nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit und nach den für die Gewinnermittlung geltenden allgemeinen Grundsätzen nur die dem StPfl persönlich zurechenbaren Aufwendungen berücksichtigt werden können (Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 172 (22. Aufl 2023)). Entscheidend ist danach nicht, welchen (gesamtwirtschaftlichen) Erfolg eine Tätigkeit unter Heranziehung auch der bei Dritten entstandenen Vor- und Nachteile erbracht hat; bedeutsam ist vielmehr allein der in der Person des StPfl verwirklichte Erfolg. Demgemäß hat der StPfl seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der ihm zugeflossenen, seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einnahmen und der von ihm geleisteten, seine persönliche Leistungsfähigkeit mindernden Ausgaben zu ermitteln (BFH BStBl II 1991, 82; 1999, 782; 2016, 44).
Der GrS hat in seinen Beschlüssen aus dem Jahr 1995 und 1999 grundlegend entschieden (BFH BStBl II 1995, 281; 1999, 778; 1999, 782; 1999, 787; 1999, 774), dass sog Drittaufwand nur unter bestimmten Voraussetzungen als BA abziehbar ist. Grundsätzlich kommt danach ein BA-Abzug von Drittaufwand nicht in Betracht. Dies folgt aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Nettoprinzip. Drittaufwand ist dabei gegeben, wenn von einem Dritten Aufwendungen des StPfl getragen werden. Dies geschieht häufig durch dem StPfl nahestehende Personen. Der GrS des BFH macht aber großzügige Ausnahmen. Die vier Entscheidungen des GrS betreffen Aufwendungen an Gebäuden von Ehegatten, sie betreffen aber allgemein alle Einkunftsarten und alle Arten der Gewinnermittlung (ebenso Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 500 (42. Aufl 2023); s auch Paus, FR 2009, 449).