Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 193
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Gefahren, die darin bestehen, dass WG des BV durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnlicher Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, sind betriebliche Risiken. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum BV (BFH 03.10.1985, IV R 156/83, BFH/NV 1986, 208; BFH v 19.05.2009, VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168).
Ist das versicherte Objekt ein gemischt genutzter, (steuerlich) teilbarer Versicherungsgegenstand, durch dessen betriebliche Teilnutzung ein selbstständiges, dem BV zuzuordnendes WG entsteht (zB gemischt genutztes Gebäude, Nutzung im Verhältnis 70 % betrieblich/30 % privat), ist die Versicherung entsprechend des Anteils der betrieblichen Nutzung BV (zB im Fall der Feuerversicherung eines zu 70 % betrieblich genutzten Gebäudes zu 70 %, wenn nicht ohnehin eine selbstständige Versicherung des betrieblich genutzten Teils vorliegt). Brennt zB das gesamte (versicherte) gemischt genutzte Gebäude ab, ist die Versicherungsleistung entsprechend des betrieblichen Nutzungsanteils BE. Würde ausschließlich der betrieblich genutzte Gebäudeteil vernichtet, ist die Versicherungssumme in voller Höhe BE.
Im Fall gemischt genutzter, (steuerlich) unteilbarer Versicherungsgegenstände (Bsp sowohl betrieblich als auch außerbetrieblich genutzter Pkw) ist die Sachversicherung (Bsp Kaskoversicherung) ebenso in vollem Umfang BV, wie es der überwiegend betrieblich genutzte Pkw ist. Die Zuordnung der Versicherungsleistung folgt (wie die Zuordnung eines etwaigen Veräußerungsgewinns) der Zuordnung des WG. Versicherungsleistungen für Substanzverluste eines notwendig oder wahlweise dem BV zugeordneten gemischt genutzten unteilbaren WG sind – unabhängig vom Schadenseintritt während betrieblicher oder privater Nutzung – in voller Höhe BE (im Fall des Pkw zB auch bei Unfall auf einer privat veranlassten Fahrt oder bei Diebstahl; dies soll gleichermaßen für Nutzungsausfallentschädigungen gelten, BFH v 27.01.2016, X R 2/14, BStBl II 2016, 534 mit Hinweisen zur Gewinnauswirkung bei 1 %-Methode/Fahrtenbuchmethode).
Durch betriebliche Risiken veranlasste Versicherungen sind ebenfalls gegeben bei
- Delkredereversicherungen betrieblicher Forderungen,
- Betriebsunterbrechungsversicherungen insoweit Betriebsunterbrechungsrisiken versichert werden, die nicht in der Person des Betriebsinhabers, sondern durch Schadensfälle wie Feuer, Sturm, Hagel oder ordnungsbehördlicher Maßnahmen wie Quarantäneverfügung begründet sind (BFH v 09.12.1982, IV R 54/89, BStBl II 1983, 371; BFH v 19.05.2009, VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; BFH v 18.08.2009, X R 21/07, BFH/NV 2010, 192); s Rn 194;
- betriebliche Rechtsschutzversicherung (BFH v 31.01.1997, VI R 97/94, BFH/NV 1997, 346).