Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1810
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Soweit die Aufwendungen unangemessen sind, sind die Aufwendungen nur in der Höhe als BA zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind. Es müssen also nicht entstandene angemessene Kosten geschätzt werden. Dabei sind das Gericht und das FA nicht an die Entscheidung des StPfl hinsichtlich der Art der Aufwendung gebunden. Hat er zB ein Flugzeug als unangemessene Aufwendung geltend gemacht, so können stattdessen die Kosten für Linienflüge oder für Bahnreisen oder für einen Pkw angesetzt werden.
Sind die Aufwendungen dem Grunde nach als unangemessen zu beurteilen, so kommt auch nicht eine Kürzung der Aufwendungen in Betracht (BFH BStBl II 1990, 575; aA s Rn 1801).
Das WG (im Beispielsfall das Flugzeug) kann gleichwohl zum BV gehören. Die Vorschrift des § 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG lässt die Zuordnung angeschaffter WG zum BV unberührt. Sie regelt allein den Abzug aller BA einschließlich AfA. Die als WG erfasste Sache wird mit den gesamten AK weiterhin aktiviert (BFH BStBl II 1979, 387 zu 2.; BFH BFH/NV 1986, 18). Nur die AfA werden um den überhöhten Anteil als AK gekürzt, und zwar durch Zurechnung außerhalb der Bilanz (BFH BStBl II 1987, 853; BFH/NV 1986, 18; aA Weber-Grellet, FR 2015, 944; Bilanzsteuerrecht 13. Aufl 2015, 70). Dies bedeutet, dass die AfA sich zunächst nach den unangemessenen AK richtet, so dass die weiteren Buchwerte korrekt ermittelt werden. Jedoch ist außerhalb der Bilanz der unangemessene AfA-Anteil wieder hinzuzurechnen. Damit wird erreicht, dass auch bei der späteren Veräußerung des WG nicht der unangemessene Anteil, der sonst in der Differenz zwischen AK und Veräußerungspreis enthalten wäre, zur BA wird.
Die einzelnen Aufwandsanteile (AfA und lfd Betriebskosten) sind dabei unterschiedlich zu behandeln. Die laufenden Aufwendungen für das WG werden idR nicht gekürzt, es sei denn, sie sind ebenfalls als unangemessen zu beurteilen. Die neben der Abschreibung von Pkw anfallenden Betriebskosten (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Kraftstoff, Instandsetzungs-, Wartungs- und Pflegekosten, Garagenmiete etc) werden nicht als unangemessen anzusehen sein, da diese auch bei angemessenen Fahrzeugen angefallen wären (BFH BStBl II 1987, 853; H 4.10 Abs 12 EStH 2021 "Kraftfahrzeug").
Die privaten Nutzungsanteile (Nutzungsentnahmen) sind auf der Grundlage der korrigierten (angemessenen) Werte zu erfassen (Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 286 (Dezember 2022). Dies bedeutet, bei der Pauschalierung der Nutzungswertbesteuerung nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG (1 %-Methode) entsprechend einen niedrigeren Listenpreis anzusetzen (aA Urban, Beilage EFG 1999, 22).
Bei Veräußerung des WG ist aber der Veräußerungsgewinn/-verlust in voller Höhe zu versteuern, da das WG zum BV gehört (BFH BFH/NV 1986, 18; 2015, 973; zustimmend Weiss, NWB 2015, 2774; kritisch Weber-Grellet, FR 2015, 944; ablehnend Stadie, FR 2016. 286). Der Veräußerungserlös ist um den verbliebenen "vollen" Buchwert zu kürzen (BFH BFH/NV 2015, 973; nach Ansicht Weber-Grellet um die noch nicht abgeschriebenen angemessenen AK). Die Hinzurechnung außerhalb der Bilanz bleibt unberücksichtigt.