Schrifttum:
Bachem, Berücksichtigung negativer Geschäftswerte in HB, StB u Ergänzungsbilanz, BB 1993, 967;
Siegel, Der "negative Geschäftswert" – eine Schimäre als Steuersparmodell?, BB 1993, 1477;
Groh, Negative Geschäftswerte in der Bilanz, FS Klein, 815;
Siegel/Bareis, Zum "negativen Geschäftswert" in Realität u Bilanz, BB 1994, 317;
Mutter, Der Geschäftswert – ein Chamäleon?, BB 1994, 472;
Wichmann, Der Geschäftswert – wirklich ein Chamäleon?, BB 1994, 1673;
Mujkanovic, Der derivate Geschäftswert im handelsrechtlichen JA, BB 1994, 894;
Mujkanovic, Der negative Geschäftswert in der StB des Erwerbers eines Betriebs o Mitunternehmeranteils, WPg 1994, 522;
Hoffmann, Zur ertragsteuerlichen Behandlung eines negativen Kaufpreises bzw Geschäftswertes, DStR 1994, 1762;
Ossadnik, Zur Diskussion um den "negativen Geschäftswert", BB 1994, 747 u BB 1995, 1527;
Bachem, Zur Diskussion um den negativen Geschäftswert, BB 1995, 351;
Pusacker/Schruff, Anschaffungswertprinzip u "negativer Geschäftswert", BB 1996, 735;
Giessler, Der negative Geschäftswert – Bilanzielle Anerkennung u Behandlung, BB 1996, 1759;
Geiger, Interpretation des Geschäftswerts im Rahmen einer ökonomischen Analyse, DB 1996, 1533;
Hartung, Negative Firmenwerte als Verlustrückstellungen, FS für Heinrich Beisse, 1997, 235;
Pickhardt, Die Bilanzierung des negativen Geschäfts- o Firmenwerts in HB u StB, DStR 1997, 1095;
Flies, Gibt es einen "negativen Geschäftswert"?, DStZ 1997, 660;
Möhrle, Ökonomische Interpretation u bilanzielle Behandlung eines negativen derivativen Geschäftswertes, DStR 1999, 1414.
Verwaltungsanweisungen:
H 5.5 EStH 2010.
a) Allgemeines
Rn. 720
Stand: EL 94 – ET: 02/2012
Theoretisch-definitorisch stellt der Geschäfts- oder Firmenwert (oder Goodwill) den Betrag dar, um den der Ertragswert des Unternehmens die Summe aller Zeitwerte von Vermögensgegenständen abzüglich Schulden übersteigt (s A/D/S, 6. Aufl, § 255 HGB Rz 257). Dieser Unterschiedsbetrag kann auch negativ sein, s die Diskussion über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein eines negativen Geschäftswerts (s Rn 727). Im (positiven oder negativen) Geschäftswert schlägt sich eine Fülle von im Einzelnen nicht quantifizierbaren Größen nieder, die beispielhaft mit dem Kundenkreis, der Marktstellung, der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, der Produktinnovationsfähigkeit, der Qualifikation von Belegschaft und Management, der innerbetrieblichen Organisation, den Finanzierungsmöglichkeiten, den Marktzugängen etc zu umschreiben sind.
In der zeitgenössischen Wirtschaft haben derlei Faktoren – trotz oder wegen ihrer Unmessbarkeit – hinsichtlich des Unternehmenswerts eine viel größere Bedeutung als die mehr oder weniger exakt quantifizierbaren, dh nach AK o HK bewerteten Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz. Backsteine und Maschinenräder bilden weniger denn je den Wert eines Unternehmens. Besonders deutlich kommt dies in den durch Aktienemissionen oder freundlichen oder feindlichen Übernahmen von Unternehmen bezahlten Kaufpreisen zum Ausdruck. In der Wirtschaftspresse kann man Fälle mit negativem bilanzmäßigem EK und einem (positiven) Unternehmensvermögen nach Maßgabe der Börsenkapitalisierung von 5,5 oder gar 30 Mia EUR aufspüren. Letztendlich schlägt sich also im Geschäfts- oder Firmenwert die Schätzung künftiger Gewinne (bzw Verluste) nieder, soweit sie die Vermögenssubstanz des Unternehmens über- oder unterschreiten (BFH v 26.11.2009, III R 40/07, BStBl II 2010, 609).
Rn. 721
Stand: EL 94 – ET: 02/2012
Aus gutem Grund untersagt das Bilanzrecht – handels- und steuerrechtlich – die Aktivierung von solchen Unternehmenswerten vor ihrer Realisierung. Der originäre – also selbstgeschaffene – Firmenwert (s Rn 669) hat in der Bilanz nichts zu suchen, der Charakter des bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstandes/WG – nicht Bilanzierungshilfe (BFH BStBl II 1976, 13; 1979, 369; 1980, 690; 1982, 189) – kommt ihm erst dann zu, wenn er im Sinne eines "Markttestes" durch Kauf bestätigt worden ist. An dieser Stelle kommt der Sinngehalt des Realisationsprinzips besonders deutlich zum Ausdruck, das unter Verzicht auf die Bilanzierung von möglicherweise vorhandenen Verkehrswerten erst dann eine Bilanzierung zulässt, wenn eine entsprechende Transaktion durchgeführt worden ist.
Rn. 722
Stand: EL 94 – ET: 02/2012
Handels- und steuerrechtliche Betrachtung passen hier nahtlos zusammen, zumindest, wenn man die diesbezüglichen "klassischen" Vorgaben des BFH BStBl II 1969, 291 zum Tragen kommen lässt. Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt nach den Gliederungsvorschriften des § 266 HGB ein immaterielles WG dar, das gem § 246 Abs 1 S 4 HGB idF BilMoG u damit auch steuerlich ausgesetzt werden muss. Im Gegensatz zum früheren Steuerrecht wird eine fiktive Nutzungsdauer von 15 Jahren gem § 7 Abs 1 S 3 EStG unterstellt, was nicht mit der handelsrechtlichen Vermutungsregel nach § 285 Nr 13 HGB kompatibel ist.
Rn. 723
Stand: EL 94 – ET: 02/2012
Die bis 1986 unzulässige Regelabschreibung für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert hatte bilanzpolitisch die Suche ...