Schrifttum:
Groh, BFH versus BFH?, BB 1996, 1487;
Kusterer, Handelsrechtliche Bilanzierung von Bauten auf fremden Grund und Boden, DStR 1996, 438;
Eisgruber, Bauten auf fremden Grund und Boden, DStR 1997, 522;
Stephan, Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, DB 1997, 1049;
Neufang, Gebäude auf fremdem Grund und Boden aus der Sicht der Steuerbilanz und der Wohnungseigentumsförderung, Inf 1998, 705;
Obermeier/Weinberger, Die ertragsteuerliche Behandlung von Bauten auf fremdem Grund und Boden, insbesondere die Problematik des Ehegatteneigentums, DStR 1998, 913;
Wassermeyer, Drittaufwand aus der Sicht des Großen Senats des BFH, Anmerkung zu den Beschlüssen vom 23.08.1999 GrS 1/97, GrS 2/97, GrS 3/97, GrS 5/97, DB 1999, 2486;
Küffner/Haberstock, "Drittaufwand": Eine Reise ins Ungewisse, DStR 2000, 1672;
Fischer, Wirtschaftliches Eigentum am Gebäude auf fremdem Grund und Boden, DStR 2001, 2014;
Grosse, Wirtschaftliches Eigentum an Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, DStR 2002, 1517;
Schuster, Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, DStZ 2003, 369;
Strahl, Wirtschaftliches Eigentum bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden und Mietereinbauten, FR 2003, 447;
Hensgens, Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, NJW 2004, 264;
Neufang/Körner, Gebäude auf fremdem Grund und Boden versus Drittaufwand, BB 2010, 1503;
Günther, Beendigung der betrieblichen Nutzung bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, Rechtsfolgen aufgrund geänderter BFH-Rspr, EStB 2013, 309;
Günther, Ein Klassiker: Betriebliche Bauten auf fremdem Grund und Boden, EStB 2016, 262;
Kanzler, Das Betriebsgebäude auf dem Ehegattengrundstück ein Fremdbau?, FR 2016, 907;
Kraft/Kraft, Steuergestaltung bei der Bilanzierung von HK für Gebäude auf fremdem Grund und Boden, NWB 2016, 2031;
Rätke, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, NWB 2016, 1133;
Weber-Grellet, Bauten auf fremdem Grund und Boden – ein bilanzsteuerrechtliches Trauerspiel, BB 2016, 2220;
Hoffmann, Bauten auf dem Ehegatten-Grundstück, StuB 2017, 209;
Guschl, Gebäude auf fremdem Grund und Boden bei Ehegatten, Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 09.03.2016 sowie zum BMF-Schreiben vom 16.12.2016, DStR 2017, 483;
Horst, Aufwandsverteilungsposten bei Bauten auf fremden Grundstücken bzw Grundstücksteilen, DB 2017, 1349;
Kowanda, Die ertragsteuerliche Behandlung der Ehegatten- (und Lebenspartner-) Grundstücksgemeinschaft, DStR 2017, 961;
Kulosa, Errichtung eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück des Nichtunternehmer-Ehegatten – doppelte AfA ohne Versteuerung stiller Reserven, JM 2017, 167;
Paus, Das betrieblich genutzte Gebäude auf dem privaten Grundstück des Ehegatten, NWB 2017, 1348;
Weber-Grellet, BMF: Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von Betriebsgebäuden auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, BB 2017, 176;
Eggert, Gebäude auf fremdem Grund und Boden mit Abbruchverpflichtung, BBK 2022, 753.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 16.12.2016, IV C 6 – S 2134/15/10003, BStBl I 2016,1431 (Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von Betriebsgebäuden auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück; BFH-Urteil v 09.03.2016, X R 46/14);
H 4.7 EStH 2021 "Eigenaufwand für ein fremdes WG".
a) Überblick
Rn. 182
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Die bilanz- und ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden war in den letzten Jahrzehnten wiederholt Gegenstand kontroverser Auffassungen zwischen StPfl und FinVerw, wurde von verschiedenen Senaten des BFH abweichend beurteilt, unterlag mehrfach Umorientierungsprozessen in der Rspr und ist bis heute nicht zufriedenstellend dogmatisch gelöst.
Für die zutreffende bilanz- und ertragsteuerrechtliche Behandlung ist zuvorderst die personelle Zurechnung des Gebäudes zu klären.
- Hierfür sind bzgl des Gebäudes zunächst die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse festzustellen; Regelfall ist zivilrechtliches Eigentum des Grundstückseigentümers (s Rn 182a); in Ausnahmefällen ist bereits das zivilrechtliche Eigentum dem Erbauer zuzurechnen (s Rn 182b), so dass die Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden einerseits und am Gebäude andererseits abweichen.
- Im Anschluss ist zu bestimmen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist; ist der Grundstückseigentümer zivilrechtlicher Eigentümer auch des Gebäudes, ist dieser im Regelfall zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes (s Rn 182d); in Ausnahmefällen kann das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude gleichwohl beim Erbauer liegen (s Rn 182e–182j). Bei diesem ist das wirtschaftliche Eigentum auch dann zu verorten, wenn er bereits zivilrechtliches Eigentum am Gebäude erworben hat (s Rn 182c).
In Abhängigkeit von der Gebäudezurechnung ergeben sich grundlegend abweichende Rechtsfolgen:
- Bei personeller Zurechnung des Gebäudes zum Erbauer hat dieser das Gebäude zu AK/HK zu aktivieren und abzuschreiben. Besonderheiten ergeben sich, insofern Scheinbestandteile gegeben sind (s Rn 182k).
- Ist eine Zurechnung des Gebäudes ...