Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 642
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Abgrenzungsrelevanz Ansatzebene: Auf Ansatzebene hat die Frage, ob ein immaterielles WG vorliegt, insb Relevanz für die Anwendung des Aktivierungsverbots § 5 Abs 2 EStG (s Rn 599); für selbst geschaffene immaterielle WG des AV besteht keine konkrete Aktivierungsfähigkeit. Handelsrechtlich gilt dies nach § 248 Abs 2 S 2 HGB für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögengegenstände des AV.
Abgrenzungsrelevanz Bewertungsebene: Die Abgrenzung ist im Weiteren relevant für die Folgebewertung. Die Abgrenzung materieller WG iwS (Finanzwerte) von materiellen WG ieS (körperliche, s Rn 644) und immateriellen WG ist im Hinblick auf die planmäßige Abschreibbarkeit relevant: Finanzwerte sind nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG mangels planmäßiger Abnutzbarkeit nicht planmäßig abschreibbar, abgeschrieben werden vielmehr bereits die WG, die sie repräsentieren, falls diese ihrerseits abnutzbar sind. Materielle WG ieS sowie immaterielle WG dagegen treten als abnutzbare ebenso wie als nicht abnutzbare WG auf. Weiterhin ist die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen WG relevant, insoweit Bewertungsvorschriften tatbestandlich ein bewegliches WG fordern, da Beweglichkeit ein materielles WG voraussetzt (so etwa § 7 Abs 2 EStG für die degressive AfA, § 6 Abs 2 EStG für die Sofortabschreibung von GWG, § 7g EStG für den IAB und die Sonderabschreibung, im Einzelnen s Rn 648f).
Sonstige Relevanz: Werden aktivierungsfähige selbst geschaffene immaterielle VG des AV in der Handelsbilanz ausgewiesen (§ 248 Abs 2 S 1 HGB), greift aus Gründen des Gläubigerschutzes eine Ausschüttungssperre (§ 268 Abs 8 HGB) ein. Im Fall der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG nach § 248 Abs 2 S 1 HGB sind Anhangangaben zu machen für den Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie den davon auf die selbst geschaffenen immateriellen VG des AV entfallenden Betrag (§ 285 Nr 22 HGB).