Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1473
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Sachlicher/persönlicher Geltungsbereich: § 5 Abs 7 EStG gilt unmittelbar für die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich (§§ 5, 4 Abs 1 EStG) für gesetzlich zur Buchführung Verpflichtete sowie für freiwillig Buchführende. StPfl, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln (oder Überschusseinkünfte erzielen), sind vom Adressatenkreis der Regelung nicht erfasst, da Passvierungsbeschränkungen hier mangels Passivierung nicht prolongiert werden können (vgl zB Förster/Staaden, Ubg 2014, 10). StPfl, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln (oder Überschusseinkünfte) erzielen, kommen damit weder als ursprünglich Verpflichteter (s § 4f Rn 12, 48 (Briesemeister)) noch als Übernehmer iSd Abs 7 in Betracht. Die Vorschrift kommt für alle Formen der Übertragung (Zurechnungswechsel der Schuld, s Rn 1478 f sowie s § 4f Rn 52 (Briesemeister)) passivierungsbeschränkter Verpflichtungen zur Anwendung (insb in Fällen der befreienden Schuldübernahme sowie des Schuldbeitritts; zur Problematik der Anwendung auf Fälle der bloßen internen Erfüllungsübernahme s Rn 1479 sowie s § 4f Rn 34, 90 (Briesemeister)). Als Gewinnermittlungsvorschrift gilt die Norm auch für die KSt (§ 7 Abs 1, § 8 Abs 1, 2 KStG) und wirkt sich ebenso gewerbesteuerlich aus (§ 7 GewStG).
Zeitlicher Geltungsbereich: § 5 Abs 7 EStG ist gemäß § 52 Abs 9 EStG anwendbar für Wj, die nach dem 28.11.2013 enden (OFD Magdeburg, S 2133–27-St 21, DStR 2014, 1546; BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 6). Die Anwendung der Regelung wurde nicht begrenzt auf Verpflichtungen, die nach dem 28.11.2013 übertragen wurden, sondern auch für Verpflichtungsübernahmen zur Anwendung gebracht, die unter Umständen lange zuvor vollzogen wurden (Adrian/Fey, StuB 2014, 59). Darin wird eine zulässige unechte Rückwirkung gesehen (Benz/Placke, DStR 2013, 2659). Auf Antrag konnte die Norm auch für frühere Wj angewendet werden (BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 7). Vgl zur zeitlichen Anwendung auch s § 6a Rn 351ff (Höfer).