Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 2239
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Auch bei der Geldverkehrsrechnung ist der Gedanke maßgeblich, dass ein StPfl in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Geld ausgeben kann, als ihm aus Einkünften oder sonstigen Quellen zufließt, sog Einnahmen-Ausgaben-Deckungsrechnung (BFH BStBl II 1990, 268; 1984, 504; 1974, 591; BFH/NV 2006, 484). Deshalb ist auch bei der Geldverkehrsrechnung zu beachten, dass ihre Erkenntniswerte vor allem aufgrund von Informationen aus der Privatsphäre des StPfl gewonnen werden. Der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs und das Übermaßverbot ist zu beachten (Dörn, Stbg 1994, 366). Die Geldverkehrsrechnung spielt zB eine Rolle für die Aufdeckung von Vermögenszuwächsen aus nicht versteuerten Quellen im Fall der Anerkennung von Spielbankgewinnen (Assmann, StBp 1999, 35).
Die Geldverkehrsrechnung geht von (Geld-)Anfangs- und Endbeständen eines Vergleichszeitraums aus, der drei Jahre nicht übersteigen soll (BFH BStBl II 1984, 504; relativierend BFH vom 27.06.2011, VIII B 138/10). Die Anfangs- und Endbestände müssen zutreffen, sonst ist die Geldverkehrsrechnung fehlerhaft (BFH BFH/NV 2009, 912). Die Geldverkehrsrechnung kann sich auf den betrieblichen, den privaten, auf einzelne Teilbereiche oder auf den gesamten Geldverkehr des StPfl beziehen (BFH BStBl II 1990, 268; 1974, 591).
Berücksichtigt werden grds neben Bargeld- auch Bankkontenbewegungen (BFH BFH/NV 2006, 484). Nicht dazu gehören Wechsel- und Scheckbegebungen, da diese noch zu keinen Zu- und Abflüssen führen (BFH BStBl II 1974, 591; BFH/NV 2006, 484). Vermögensveränderungen sind nur zu berücksichtigen, sofern sie mit einer Geldbewegung verbunden sind (Auszahlung oder Rückzahlung eines Darlehens, nicht hingegen der Erlass eines Darlehens oder die Kursveränderung eines Wertpapiers).
Die erklärten Einkünfte sind für Zwecke der Geldrechnungen um Vermögensänderungen und steuerliche Ansätze zu bereinigen, die nicht die Geldrechnung beeinflussen. So ist der Eigenverbrauch wieder abzusetzen; andererseits sind AfA-Beträge und Steuerfreibeträge wieder hinzuzurechnen. AK oder HK sind im Ausmaß und im Zeitpunkt der Zahlung als Geldbedarf anzusetzen. Im Zweifel muss auf den eingangs hervorgehobenen Grundgedanken dieser Rechnung zurückgegangen werden (BFH BStBl II 1974, 591).
Es kann aber auch eine reine Bargeldverkehrsrechnung durchgeführt werden, um ungeklärte Einnahmen aufzudecken (BFH BStBl II 1982, 369; BFH/NV 1989, 416). Bei der Geldverkehrsrechnung können auch die ungeklärten Geldbewegungen des Ehegatten des StPfl berücksichtigt werden, wenn eine strikte Trennung der Vermögenssphären nicht besteht (s BFH BFH/NV 2009, 912).
Rn. 2240
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Die private Geldverkehrsrechnung geht davon aus, dass die stpfl Einnahmen nach Abzug der BA oder der WK, also die Gewinne bzw Überschüsse, sogleich privat verbraucht oder privat angelegt werden (BFH BStBl II 1982, 369). Insbesondere, wenn der StPfl keine Aufzeichnungen vorlegt, und in einfach gelagerten Fällen kommt sie zur Anwendung (BFH BStBl II 1982, 369).
Rn. 2241
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Bei der Gesamtgeldverkehrsrechnung (zu den Anforderungen BFH BStBl II 1974, 591; BFH/NV 2006, 484; zur Nachweispflicht des StPfl und zur Feststellungslast BFH BStBl II 1986, 732) sind alle Einnahmen im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich zu berücksichtigen. Die Gewinne sind auf Geldrechnung umzustellen (zB Ausscheiden des Eigenverbrauchs und der AfA, s BFH BStBl II 1984, 504; BFH/NV 2006, 484); alle privaten Zugänge (zB Rente, Erbschaft) sind zu berücksichtigen. Steuerfreie Einnahmen und Einnahmen außerhalb der Einkunftsarten sind zusätzlich verfügbare Mittel (BFH BFH/NV 2006, 484). Entnahmen und Einlagen bleiben bei der Gesamtgeldverkehrsrechnung außer Ansatz (BFH BStBl II 1974, 591; BFH/NV 2006, 484).
In einer älteren Entscheidung des BFH hat dieser in vereinfachter Form den Aufbau der Gesamtgeldverkehrsrechnung wie folgt prägnant dargestellt (BFH BStBl II 1974, 591):
Zitat
„I. |
Verfügbare Mittel:
a) |
Betriebliche und außerbetriebliche Geldbestände und Guthaben zu Beginn des Vergleichszeitraums, |
b) |
erklärte Einkünfte (in Geldrechnung, dh bereinigt um Eigenverbrauch, …, AfA, Freibeträge usw, jeweils in der vom StPfl angesetzten oder geltend gemachten Höhe), |
c) |
Gelder aus Schuldaufnahmen und Rückzahlungen von ausgeliehenen Geldern, |
d) |
steuerfreie Einnahmen und Einnahmen außerhalb der Einkunftsarten (Renten, Erlöse aus dem Verkauf von nichtbetrieblichem Vermögen, Gelderbschaften und Geldschenkungen, Erstattungen nichtabzugsfähiger Steuern usw). |
|
II. |
Mittelverwendung (Geldbedarf) und Schlussbestände:
a) |
Privater Geldverbrauch (Lebenshaltung, tatsächlich gezahlte SA, Mietzinsen, nichtabzugsfähige Steuern, Aussteuern usw), |
b) |
Zahlungen auf nur verteilt oder gar nicht abzugsfähige AK oder HK (zB für die Anschaffung von betrieblichen und privaten Kraftfahrzeugen, nicht hingegen für die Anschaffung von Waren und GWG), |
c) |
Ausleihungen und Rückzahlungen auf Schulden, |
d) |
betriebliche und außerbetriebliche Geldb... | |