Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1476
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Verpflichtungen: Durch § 5 Abs 7 S 1 EStG tatbestandlich adressierte Verpflichtungen sind Außenverpflichtungen (s § 4f Rn 49 (Briesemeister); weitergehend Prinz, Ubg 2013, 60: auch Innenverpflichtungen), die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterworfenen waren (s § 4f Rn 43f (Briesemeister)). Passivierungsbeschränkte Verpflichtungen liegen auch dann vor, wenn einschlägige Passivierungsbeschränkungen beim ursprünglich Verpflichteten nicht beachtet worden sind (Krumm in Blümich, § 5 EStG Rz 242b (März 2021). Nicht erfasst sind Verpflichtungen, die aufgrund Gewinnermittlung nach EÜR (§ 4 Abs 3 EStG) beim Übertragenden Passvierungsbeschränkungen nicht unterlegen haben (Prinz, Ubg 2013, 62; Förster/Staaden, Ubg 2014, 10; Riedel, Ubg 2017, 582; Tiedchen in H/H/R, § 5 EStG Rz 2413 (Januar 2019); Krumm in Blümich, aaO); die FinVerw hat sich zu dieser Frage bis dato nicht geäußert.
Zur Frage des Einbezugs nach ausländischem Recht begründeter Verpflichtungen s Rn 1483.
Rn. 1477
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Ursprünglich Verpflichteter ist derjenige, der die Verpflichtung erstmalig begründet hat (BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017 Rz 9) und durch die Übernahme von der Verpflichtung befreit wird in dem Sinne, dass die Verpflichtung nicht mehr bei ihm zu passivieren ist, Passvierungsbeschränkungen folglich bei ihm nicht mehr zur Anwendung kommen. Ursprünglich Verpflichteter kann folglich nur ein bilanzierender Verpflichteter sein.
Mehrfach-/Kettenübertragungen: Durch tatbestandliche Inbezugnahme des ursprünglich Verpflichteten sind Vermeidungsgestaltungen durch Mehrfach-/Kettenübertragungen entsprechend des Regelungszwecks der Vorschrift, aus der GoB-konformen BFH-Rspr resultierende Steuerausfallrisiken zu vermeiden (s Rn 1472), grds ausgeschlossen (s § 4f Rn 46 (Briesemeister)).