Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 940
Stand: EL 100 – ET: 08/2013
Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung allg betrifft in erster Linie gegenseitige Verträge, bei denen in ihrem Volumen von zeitlicher Dauer abhängige, zeitbestimmte, zeitbezogene (vgl BFH BStBl II 1984, 273; 1986, 841) Leistungen zu erbringen sind, bei denen aber Leistung u Gegenleistung zeitlich auseinander fallen. Die Bildung passiver RAP ist auch dann geboten, wenn die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öff Recht haben. Das vereinnahmte Entgelt muss in diesen Fällen ebenfalls die Gegenleistung für eine Leistung sein, deren Volumen vom Ablauf einer bestimmten Zeit abhängt: vgl BFH BStBl II 1973, 814; 1981, 669; 1982, 655; 1984, 552.
Rn. 941
Stand: EL 100 – ET: 08/2013
Die Notwendigkeit der Rechnungsabgrenzung für die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich ist nicht Ausdruck einer betriebswirtschaftlichen, sondern einer rechtlichen Leistungsbezogenheit; vorausgesetzt wird ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem vorvereinnahmten Entgelt u der nach dem Vertrag geschuldeten Leistung. Der lediglich betriebswirtschaftliche, kalkulatorische (BFH BStBl II 1984, 273) Zusammenhang zwischen dem vorvereinnahmten Entgelt u den Kosten, die durch das Erbringen der Leistung verursacht sind, genügt dagegen nicht (BFH BStBl II 1974, 684 mwH: Die Bilanz im Rechtssinne ist keine Kostenrechnung). Das bedeutet andererseits, dass ein passiver RAP unzulässig ist, wenn der Unternehmer Vorauszahlungen vereinnahmt, auf die er keinen schuldrechtlichen Anspruch hatte; solche freiwilligen Zahlungen des Entgeltverpflichteten hat der Entgeltempfänger als erhaltene Anzahlungen (§ 266 Abs 3 Buchst C Nr 3 HGB) zu passivieren, um damit seine Gegenleistungsverbindlichkeit auszuweisen. Dagegen bedarf es für den rechtlichen Zusammenhang nicht unbedingt eines gegenseitigen, schuldrechtlichen Vertrages iSd §§ 320ff BGB, wohl aber einer gegenseitigen Zweckbindung der Leistung u der Gegenleistung aneinander (vgl BFH BStBl II 1982, 655; Rose, StbJb 1983/84, 141, 165f). Wenn der Zahlungsempfänger einer Entschädigung keine Leistung (zB Duldung o Verzicht auf eine Tätigkeit) mehr zu erbringen hat, kommt eine passive Abgrenzung nicht in Betracht (BFH BStBl II 2005, 481).
Beim sog Cross-border-Leasing soll lt FinVerw (DB 1999, 1631) ein Vertrag sui generis vorliegen. Erhält der StPfl den Barlohnvorteil aus der Anwendung ausl Steuerrechts ausbezahlt, kommt die Passivierung eines RAP nicht in Betracht (s Rn 1043).