Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1014
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Die Finanzierungsleasingverträge sind nach den Verwaltungsvorgaben an die 90 %-Grenze gebunden, dh, vor Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes muss eine volle Amortisation der dem Leasinggeber entstandenen Kosten erfolgen. Aus diesem Grund haben die Vollamortisationsverträge im Laufe der Zeit erheblich an praktischer Bedeutung verloren (Engel, DStR 2000, 1478). Die Leasingbranche hat sich dann andere Vertragsmodelle einfallen lassen, die einerseits die 40 %-90 %-Grenze einhalten (zur gewünschten Zurechnung des verleasten WG beim Leasinggeber), die ihr aber eine Garantie für die vollständige Amortisation des Investments geben können. Man spricht hier branchenintern von Leasingverträgen der zweiten Generation. Entsprechende Anfragen der Leasingbranche haben zu dem Schreiben BMF v 22.12.1975, BB 1976, 72 geführt.
Rn. 1015
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Es geht dabei um drei Leasingmodelle mit jeweils einer unkündbaren Grundlaufzeit zwischen mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Zur Erreichung der Vollamortisation hat die Leasingbranche in diesem Fall drei Zusatzkomponenten in die Verträge eingebaut, welche mit dem Einverständnis des BMF die unveränderte Zurechnung beim Leasinggeber gewährleisten sollen:
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Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers, allerdings ohne gleichzeitiges Optionsrecht des Leasingnehmers. Dann verbleibt dem Leasinggeber die Chance einer Wertsteigerung, denn er wird von seinem Andienungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn er das Leasinggut nach Ablauf der Grundlaufzeit nicht günstiger durch Verkauf an Dritte verwerten kann. Diese Vertragsgestaltung mit Beibehaltung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasinggeber ist durch BFH v 08.11.2000, I R 37/99, BStBl II 2001, 722 bestätigt worden. |
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Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses. Hier trägt zunächst der Leasingnehmer das Restwertrisiko. Der Leasinggeber ist zur Veräußerung des Leasinggutes nach Ablauf des Vertrages verpflichtet; ist der Verkaufserlös niedriger als die Restamortisation, muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Differenzbetrag zwischen Restamortisation und Veräußerungserlös erstatten. Übersteigt demgegenüber der Veräußerungserlös die Restamortisation, darf der Leasinggeber von diesem Betrag mindestens 25 % beanspruchen – und behält so noch eine wirtschaftliche Chance der Partizipation am Mehrerlös und damit das wirtschaftliche Eigentum. Der Leasinggeber darf für seine Verpflichtung zur Beteiligung des Leasingnehmers am etwaigen Mehrerlös keine Rückstellung o passive Abgrenzung bilden (BFH BStBl II 1988. 57; Bordewin, DB 1988, 413). |
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Kündbarer Teilamortisationsvertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses auf die vom Leasingnehmer zu leistende Schlusszahlung. Hier hat der Leasingnehmer frühestens nach Ablauf einer Grundvertragszeit von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ein Kündigungsrecht. Macht er von diesem Recht Gebrauch, muss er eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasingraten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers entrichten. Auf diese Abschlusszahlung sind 90 % des vom Leasinggeber erzielten Veräußerungserlöses anzurechnen. Damit trägt das Restwertrisiko der Leasingnehmer. Allerdings hat der Leasinggeber auch hier die Chance einer Wertsteigerung und bleibt wirtschaftlicher Eigentümer. |
Rn. 1016–1019
Stand: EL 76 – ET: 11/2007