Rn. 1090

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

Aufwendungen eines Handelsvertreters für den Erwerb der Geschäftsbeziehungen eines anderen Vertreters sind als besonderes WG (nicht als Geschäftswert) zu aktivieren (BFH BStBl III 1964, 423). Dieses sog Vertreterrecht kann der Handelsvertreter auch aufgrund eines Vertrages mit dem Geschäftsherrn durch Ablösung des Ausgleichsanspruchs seines Vorgängers erwerben (BFH BStBl II 1989, 549). Das Vertreterrecht ist auch dann zu aktivieren, wenn der Erwerber das Entgelt durch Verrechnung mit einem prozentualen Anteil an den erzielten Provisionen entrichtet (BFH BStBl II 1989, 549). So auch Otto, BB 2005, 1324 u H 5.5 EStH 2006 "Vertreterrecht".

 

Rn. 1091

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

vorläufig frei

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