Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1340
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Investmentanteile (Anteile an Investmentfonds, Aktien-, Renten-, Geldmarkt-, Immobilienfonds) sind Wertpapiere sui generis. Ihre Besteuerung richtet sich nach dem sog Transparenzprinzip (BMF v 02.06.2005, BStBl I 2005, 1728). Danach soll die Besteuerung beim Investor so erfolgen, wie wenn er die betreffenden WG (die Aktien) direkt besäße. Der Bilanzansatz erfolgt mit dem Erwerbspreis zuzüglich des Ausgabeaufschlags als AK. Die Erträge sind im Zeitpunkt der Gutschrift zu vereinnahmen. Sofern keine Ausschüttung erfolgt (thesaurierende Fonds), ist mE der Wiederanlagebetrag als zusätzliche AK zu aktivieren. Dem entgegen wird eine solche Aktivierung als Verstoß gegen das Realisationsprinzip angesehen (Häuselmann, BB 1992, 321). ME trifft diese Auffassung nicht zu. Gerade wegen des Transparenzprinzips muss die Bilanzierung so erfolgen, wie wenn die betreffende Gesellschaft eine Dividende ausschüttet und der Aktionär den Zuflussbetrag zum Erwerb weiterer Aktien an dieser Gesellschaft verwendet. Die abweichende Auffassung hat allerdings die Parallele zur Rücklagendotierung der AG für sich, die nicht zu einer Erhöhung der AK beim Aktionär führt. Zu weiteren Einzelheiten vgl Fleischmann, StuB 2002, 216.
Ein weiteres Problem steckt in steuerlich nicht abzugsfähigen Sonderposten, die nicht ausgeschüttet werden können, aber gleichwohl bei der Einkommensermittlung entsprechend der üblichen Vorgehensweise zuzurechnen sind. Bsp stellen nicht abzugsfähige BA oder ausl Ertragsteuern dar. Dazu gesellen sich zeitlich Verschiebungen bei der Einnahmen- und Ausgabenerfassung. Solche Unterschiedsbeträge müssen beim Anleger "außerhalb der Bilanz" bei der Einkommensermittlung erfasst werden.
Sodann besteht ein Problem in beim Anleger bereits versteuerten, vom Investmentfonds aber thesaurierten Erträgen, die in einem späteren Zeitraum ausgeschüttet werden oder bei Veräußerung oder Rückgabe des Investmentanteils im Veräußerungs- bzw Rücknahmepreis enthalten sind. Hier droht die Gefahr einer zweifachen Besteuerung, die nach dem BMF-Schreiben und systematisch zutreffend durch eine Bildung eines aktiven Ausgleichspostens zu beheben ist. Dieser ist bei effektiver Ausschüttung der Beträge oder eben bei Veräußerung bzw Rückgabe des Anteils zu Lasten des Ergebnisses aufzulösen.
Dem Transparenzprinzip folgt auch die Besteuerung der REIT-AG.
Rn. 1341–1344
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
vorläufig frei