cca) Verbindliche Regel im Steuerrecht

 

Rn. 336g

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Angesprochen sind hier steuerkonzeptionell besondere Bilanzierungsvorschriften, die für die HB keine Bedeutung haben.

 

Beispiele:

  • Beteiligungen an mitunternehmerischen PersGes qualifizieren in der HB als Vermögensgegenstand, steuerlich dagegen wegen des mitunternehmerischen Besteuerungskonzeptes nicht als WG.
  • InvZul: in der StB als (nicht steuerbarer, § 13 InvZulg 2010) Ertrag zu erfassen, in der HB mit den AK o HK zu verrechnen oder als passiver Sonderposten auszuweisen.

ccb) Wahlrecht im Steuerrecht

 

Rn. 336h

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Für steuerliche Wahlrechte mit Lenkungszweck ist kennzeichnend, dass das Handelsrecht keine spezifische Regelung bereithält, sondern allg (zwingende) Ansatz- Bewertungsgrundsätze zur Anwendung kommen. Dies gilt gleichermaßen für steuerliche Wahlrechte, die steuerliche Folgewirkungen von Gesetzesänderungen übergangsweise oder Folgewirkungen steuerverschärfender maßgeblichkeitsbrechender Regelungen generell abfedern sollen. Daher ist die Kategorie "Fehlende Regelung im Handelsrecht/Wahlrecht im Steuerrecht" nicht überschneidungsfrei zur Kategorie "Verbindliche Regelung im Handelsrecht/Wahlrecht im Steuerrecht" (s Rn 336c). Das steuerliche Wahlrecht ist steuerlich unabhängig von der HB auszuüben (§ 5 Abs 1 S 1 Hs 2 EStG), der Maßgeblichkeitsgrundsatz wird insoweit durchbrochen.

 

Beispiel

Subventionelle steuerliche Wahlrechte, insb

Wahlrechte zur Abfederung steuerlicher Folgewirkungen maßgeblichkeitsbrechender Regelungen, zB

Handelsrechtlich fehlen entsprechende Regelungen, eine korrespondierende Behandlung ist unzulässig (subventionelle Wahlrechte) bzw unnötig (Anschaffungsfolgegewinne bei Verpflichtungsübernahme handelsrechtlich ausgeschlossen).

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