Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1657e
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind die S 1–5 des § 4 Abs 4a EStG sinngemäß anzuwenden, dh, auch bei der Einnahme-Überschussrechnung sind die nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen entsprechend zu ermitteln (BMF BStBl I 2018, 1207 Tz 40). Entnahmen und Einlagen von Geld sind für die Anwendung des § 4 Abs 4a EStG bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ebenso zu beurteilen wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG (BFH BStBl II 2013, 16; BMF BStBl I 2018, 1207 Tz 40).
Um überhaupt eine entsprechende Anwendung zu ermöglichen, ist eine Aufzeichnungsvorschrift für Entnahmen und Einlagen in die gesetzliche Regelung aufgenommen worden (§ 4 Abs 4a S 6 EStG). Diese gesonderten Aufzeichnungspflichten sind gemäß § 52 Abs 11 S 4 EStG aF erstmals ab dem 01.01.2000 zu erfüllen.
Da die Aufzeichnungspflichten erst ab dem 01.01.2000 gelten, stellt sich die Frage, wie insoweit der Zeitraum vor dem 01.01.2000 zu behandeln ist. Ebenso ist zu klären, wie zu verfahren ist, wenn die Aufzeichnungspflichten verletzt wurden.
Hier dürfte im Wege einer überschlägigen Schätzung Klarheit geschaffen werden können (vgl BFH BFH/NV 2007, 418).
Zeitraum ab 01.01.2000
Für diesen Zeitraum sieht § 4 Abs 4a S 6 EStG eine Aufzeichnungspflicht für die Entnahmen und Einlagen vor (s § 52 Abs 11 S 4 EStG). Beachtet der StPfl diese Aufzeichnungspflicht nicht, so sind nicht nur die privilegierten Schuldzinsen aus den Investitionsdarlehen und der begünstigte Sockelbetrag von 2 050 EUR bei der Berechnung der Überentnahmen des betreffenden Wj zu berücksichtigen (so BMF BStBl I 2018, 1207 Tz 41), sondern bei Anhaltspunkten im Einzelfall ggf im Schätzungswege auch weitere Schuldzinsen. Hierfür spricht, dass § 4 Abs 4a EStG keine entsprechende Regelung des § 4 Abs 7 S 2 EStG enthält, so dass die Vorschrift des § 4 Abs 4a S 6 EStG keine materiellrechtliche Abzugsvoraussetzung konstatiert (strittig vgl Paus, FR 2000, 965; Eggesiecker/Ellerbeck, FR 2000, 693).
Unabhängig davon gilt uE die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO nicht nur für die Überentnahmen des betreffenden Wj, sondern auch für die Berücksichtigung der Vorjahre, soweit dies entgegen § 52 Abs 11 S 2 EStG verfassungsrechtlich geboten ist (hierzu s Rn 1656).