Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1030
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Zur Refinanzierung verkauft der Leasinggeber häufig seine künftig fällig werdenden Leasingraten unter Übergabe des Bonitätsrisikos (Forfaitierung) Diese Gestaltung erklärt sich aus dem sog Bankenprivileg des § 19 GewStDVO: Der Forfaiteur – eine Bank – braucht anders als der Leasinggeber die Refinanzierungszinsen nicht anteilig zur Ermittlung des Gewerbeertrages zurechnen (Scheffler, BB 2007, 875). Nach überwiegender Auffassung ist der bei dem Verkauf erzielte Erlös als passiver RAP bzw als Anzahlung in die Bilanz des Leasinggebers einzustellen. Str ist dagegen die Methode der Auflösung (linear, degressiv, progressiv). Laut BMF BB 1992, 1248 ist lineare Auflösung vorzunehmen; aA Blauberger, DStR 1994, 148; K/S/M, § 5 EStG Rz F 361; ausführlich Bink, DB 1994, 1304; BMF v 09.01.1996, BStBl I 1996, 9. Der BFH BStBl II 1997, 122 hat sich für eine lineare Auflösung bei gleichbleibenden Leasingraten ausgesprochen. Dies gilt aber nur im Falle der echten Forfaitierung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Bonitätsrisiko auf den Finanzierer übergegangen ist. Finanzmathematisch müsste die Auflösung progressiv erfolgen (Blauberger, DStR 2004, 148).
Rn. 1031
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Bei der unechten Forfaitierung geht nicht das gesamte Bonitätsrisiko auf den Forderungskäufer über. In diesem Fall überdeckt das unechte Geschäft ein Darlehensverhältnis mit der Folge, dass der forfaitierte Betrag mit dem Barwert anzusetzen ist. Der jährliche Aufzinsungsbetrag ist als Dauerschuldzins bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zuzurechnen (BFH BStBl II 1999, 735 mit Anm Wendt, FR 1999, 958). Dieses BFH-Urt betraf allerdings konkret nur den Sachverhalt der Forfaitierung einer Mietforderung für eine Immobilie. Das Urt gibt keinen Anlass, die bisherige Praxis der Leasing-Finanzierung von Immobilien wegen GewSt-Schädlichkeit zu ändern (so FinVerw im Beitrag von Peters, DB 2002, 864).
Rn. 1032
Stand: EL 114 – ET: 02/2016
Bei Forfaitierung des Restwerterlöses im Falle eines Teilamortisationsvertrages mit Andienungsrecht des Leasinggebers ist die Zahlung des Forfaitierungskäufers ebenfalls als Darlehen mit dem Barwert anzusetzen und ratierlich aufzuzinsen (BFH BStBl 2001, 722).
Rn. 1033–1039
Stand: EL 114 – ET: 02/2016
vorläufig frei