Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 170k
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die grds Irrelevanz des Zeitpunkts der Kaufpreiszahlung (s Rn 170j) wird von der Rspr und Teilen des Schrifttums praktisch verneint, wenn ein erst in Zukunft (unter dem Eintritt der Bedingung einer Optionsausübung) fälliger Kaufpreis dem (potenziellen) Veräußerer bereits vorab im Darlehenswege überlassen wird. Durch eine in Höhe des vorgesehenen Kaufpreises erfolgende Darlehensgewährung an den (potenziellen) Verkäufer werde – bei dinglicher Sicherung der Darlehensforderung und Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübergang – eine derart hohe Bindung der Parteien begründet, dass ein Übergang wirtschaftlichen Eigentums anzunehmen sein könne. Dieser wurde vom BFH in einem solchen Fall trotz fehlender Inbesitznahme und fehlenden Übergangs laufender Nutzung fehlgehend bejaht (BFH v 23.01.1992, IV R 95/90, BStBl II 1992, 553). Ebenso wenig wie im Vorstadium zivilrechtlichen Eigentumsübergangs eine bloße Kaufpreiszahlung geeignet ist, abweichendes wirtschaftliches Eigentum zu begründen, wenn hieran nicht der Übergang der maßgebenden Kriterien Besitz, Nutzen, Gefahr, Lasten geknüpft ist, kann dies für eine durch ein Darlehensverhältnis verdeckte Kaufpreiszahlung der Fall sein. Eine darlehensweise, dinglich gesicherte Ausreichung eines im Fall der Optionsausübung fälligen Kaufpreises an den Stillhalter kann allenfalls iRd Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Optionsausübung wahrscheinlichkeitserhöhend Berücksichtigung finden. Dies setzt aber voraus, dass zumindest Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs oder die Voraussetzungen besitzlosen wirtschaftlichen Eigentums (s Rn 170d) vorliegen (zutreffende Wertung in BFH v 15.01.1974, VIII R 63/68, BStBl II 1974, 606: Zurechnungswechsel bei bindendem Verkaufsangebot, Darlehensgewährung iHd feststehenden Kaufpreises, Abschluss eines auf Eigentumsverschaffung am Grundstück gerichteten Vertrages, Inbesitznahme und Lastentragung).