Rn. 1488

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Rücklage iHv 14/15 des Erwerbsgewinns: Für den fiktiven Erwerbsgewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1–3 des § 5 Abs 7 EStG ergibt, kann gemäß § 5 Abs 7 S 5 EStG iHv 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden. Im Übernahmejahr kommt es bei Rücklagenbildung entsprechend zunächst nur zur Besteuerung von 1/15 des Erwerbsgewinns. Wurde die Verpflichtung vor dem 14.12.2011 übernommen, können 19/20 des Gewinns als Rücklage passiviert werden, die in den folgenden 19 Wj aufzulösen ist (§ 52 Abs 9 S 3 EStG).

Der Übernehmende hat ein Wahlrecht zur Verteilung des Erwerbsgewinns ("kann"). Dieses kann für jede übernommene passivierungsbeschränkte Verpflichtung gesondert ("jeweils") ausgeübt werden (Förster/Staaden, Ubg 2014, 11; Kaminski, Stbg 2014, 150). Die Bildung einer Rücklage iHv 14/15 (bzw 19/20) ist auch zulässig, wenn die übernommene Verpflichtung voraussichtlich nicht während des gesamten Auflösungszeitraums von 15 (bzw 20) Jahren bestehen wird (BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 12). Dies gilt gleichermaßen, wenn bei Übernahme bereits feststeht, dass die Verpflichtung vor Ablauf des regulären Auflösungszeitraums wegfallen wird. Besteht die Rücklage bereits am folgenden Bilanzstichtag nicht mehr, scheidet die Bildung einer Rücklage dagegen aus (BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 13).

 

Rn. 1489

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im Fall eines Erwerbsgewinns bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten im Zuge eines ArbG-Wechsels iS § 5 Abs 7 S 4 EStG (s Rn 1486) wird aus dem für die Rücklagenbildung auf den Erwerbsgewinn iS S 1–3 abstellenden Wortlaut des S 5 abgeleitet, dass ein Wahlrecht zur Rücklagenbildung in diesem Fall nicht besteht, sondern es zur sofortigen vollumfänglichen Besteuerung eines Erwerbsgewinns beim neuen ArbG komme (zB Höfer, BetrAV 2014, 135; Bolik/Selig-Kraft, DStR 2017, 173; Tiedchen in H/H/R, § 5 EStG Rz 2462 (Januar 2019); Frotscher/Watrin in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 Rz 448i (März 2019)). Dafür, dass das Verteilungswahlrecht konkret bei Übernahmen von Pensionsverpflichtungen bei ArbG-Wechsel ausgeschlossen sein soll, dh in einem Fall, der ausweislich § 4f Abs 1 S 3 EStG Alt 2 (s § 4f Rn 76 (Briesemeister)) sowie § 5 Abs 7 S 4 EStG steuerlich gerade nicht durch GoB-inkonform profiskalische Regelungen behindert werden soll, ist weder ein sachlich rechtfertigender Grund erkennbar, noch ist dies der Gesetzessystematik so klar zu entnehmen. Auch die Übertragung einer Pensionsverpflichtung ist gemäß § 5 Abs 7 S 4 EStG ein Anwendungsfall des S 1 ("ist S 1 mit der Maßgabe anzuwenden"). Die Anordnung der – modifizierten – Anwendung des S 1 führt nicht dazu, dass die Übernahme von Pensionsverpflichtungen aus dem Anwendungsbereich des S 1 und damit aus dem Rücklagenwahlrecht nach S 6 ausscheidet. Überschreitet das Übertragungsentgelt den steuerlichen Anwartschaftsbarwert der Pensionsverpflichtung, ist der entstehende Erwerbsgewinn nicht anders zu behandeln als Erwerbsgewinne in anderen Fällen, auch insoweit ist der Übernehmer nach hier vertretener Auffassung zur Bildung einer gewinnmindernden Rücklage berechtigt.

 

Rn. 1490

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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