Schrifttum:
Jesse, Das Abzugsverbot für Geldstrafen nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG, DB 1987, 810;
Brandenberg, Abzug von Geldbußen als BA, DB 1991, 2103;
Sarrazin, Änderungen des EStG durch das StÄndG 1992 im Bereich der Unternehmensbesteuerung, NWB F 3 b, 3959;
Depping, Strafverteidigungskosten als BA, DStR 1994, 1487;
Raupach, Darf das Steuerrecht andere Teile der Rechtsordnung stören, Festschrift für Tipke 1995, 105;
Saller, Bußgelder und Geldstrafen als abzugsfähige BA?, DStR 1996, 534;
Joecks, Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder, DStR 1997, 1025;
Meurer, Die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch eine Geldbuße, BB 1998, 1236;
Fuchs, Rückstellung für Geldbußen, StuB 1999, 1158;
Schmitz, Kosten des Strafverfahrens und der Strafverteidigung, StB 2003, 122;
Klein/Kuhn, Überlegungen zur Abzugsfähigkeit von EG-Geldbußen als BA, FR 2004, 206;
Schall, Steuerliche Behandlung von EU-Bußgeldern wegen Kartellverstößen, DStR 2008, 1517;
Drüen, Zum BA-Abzug von Geldbußen, DB 2013, 1133;
Grützner, Zum Abzugsverbot für EU-Kartellbußgelder; Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 07.11.2013, IV R 4/12, StuB 2014, 285;
Matthes, StPfl einer Schadensersatzzahlung als Ersatz für eine nicht abzugsfähige Geldbuße, EFG 2015, 1022;
Haase/Geils, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen, BB 2015, 2583;
Krüger, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellbußen – ungeklärte Fragen?, DStR 2016, 895;
Rödder, Wann sind Kartellbußen abzugsfähig?, JbFfSt 2017/2018, 154;
Schönfeld/Haus/Bergmann/Erne, Geldbußen von Bundeskartellamt und Kommission wegen Kartellverstößen sind abzugsfähig, DStR 2017, 73;
Krüger, Erwiderung zur Replik von Schönfeld/Haus/Bergmann/Erne, DStR 2017, 80;
Reddig, BA-Abzug für EU-Kartellgeldbuße – Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen?, EFG 2018, 383;
Eilers, Steuerliche Abzugsfähigkeit von EU-Kartellbußen, DStR 2023, 986.
Verwaltungsanweisungen:
R 4.13 EStR 2012;
H 4.13 EStH 2021;
OFD Nds vom 07.04.2014, S 2145–76-St 224, nv.
1. Allgemeines
Rn. 1850
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die ausschließlich mit einem betrieblichen bzw beruflichen Fehlverhalten zusammenhängen, sind als BA zu qualifizieren. § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG ordnet hinsichtlich dieser Aufwendungen ein Abzugsverbot an. Einschränkend gilt das Abzugsverbot nicht, soweit mit der Geldbuße auch der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll und dabei die auf den Abschöpfungsanteil entfallende Ertragsbelastung nicht berücksichtigt worden ist (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 4 EStG).
Die Vorschrift geht zurück auf das Gesetz vom 25.07.1984 (BGBl I 1984, 1006; zur wechselvollen Geschichte des BA-Abzugs von Geldbußen s Drüen, DB 2013, 1133). Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Entscheidung des GrS des BFH aus dem Jahr 1983 (BFH BStBl II 1984, 160; 1984,166). Nach dieser Entscheidung waren entgegen früherer Ansicht des BFH Geldbußen als BA anzusehen. Es wurde somit die Rechtslage, wie sie vor der Entscheidung des GrS galt, wieder hergestellt.
Seither erfuhr die Regelung im Jahr 1992 noch eine Änderung (StÄndG 1992). Danach wurde das Abzugsverbot für Geldbußen, mit denen der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll, eingeschränkt. Danach kann der Abschöpfungsteil der Geldbuße als BA abgesetzt werden, wenn die hierauf entfallenden Steuern vom Einkommen und Ertrag bei der Festsetzung der Geldbuße nicht abgezogen worden sind.
Rn. 1851
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Folgende Aufwendungen fallen nicht unter das Abzugsverbot:
- Nicht darunter fällt gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 2 EStG die Auflage nach § 153a Abs 1 S 1 Nr 1 StPO (Leistungen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens). Sie können als BA berücksichtigt werden.
- Auch Kosten der Strafverteidigung fallen nicht unter das Abzugsverbot der Nr 8, sie müssen aber in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang stehen (BFH BStBl II 1986, 485; 1989, 831; 1995, 457).
- Gleiches gilt für Gerichtskosten und Zwangsgelder Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Strafen" (42. Aufl 2023)). Zu den Zwangsgeldern idS gehören zB das Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung, das Zwangsgeld nach § 14 HGB zur Erzwingung der Anmeldung im HR, Zwangsgeld nach § 407 AktG zur Erzwingung von Handlungen der Vorstandsmitglieder oder Abwickler und das Zwangsgeld gegen Geschäftsführer und Liquidatoren gemäß § 79 GmbHG.
- Ausländische Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG und können daher BA sein, es sei denn, sie werden von Organen der EU festgesetzt (zB EuGH, s FG Bre EFG 1989, 185).
- Geldstrafen können nur dann BA sein, wenn sie der deutschen Rechtsordnung widersprechen (BFH BStBl II 1992, 85; R 12.3 S 1 EStR 2012; H 4.13 EStH 2021 "ausländisches Gericht").
- Das Abzugsverbot gilt auch nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art, zB die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 WirtschaftsstrafG (WiStrG), den Verfall nach § 29a OWIG und die Einziehung nach § 22 OWIG (R 4.13 Abs 1...