Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 905
Stand: EL 85 – ET: 11/2009
Die (handelsrechtliche) Steuerlatenzierung wurde durch das BilMoG in § 274 HGB nF auf völlig neue Füße gestellt. Dieser Paragraf des HGB ist Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschrift für einen Nicht-Vermögensgegenstand und eine Nicht-Schuld.
Regelungen zum Bilanzansatz sind in Abs 1 enthalten:
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Abs 1 S 1 fordert einen Ansatz der insgesamt in der Zukunft entstehenden Steuerbelastungen aus Buchwertunterschieden. |
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Abs 1 S 2 eröffnet ein Wahlrecht zur Aktivierung der möglichen Steuerentlastungen aufgrund von sich insgesamt ergebenden Aktivüberhängen. |
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Abs 1 S 4 befasst sich mit der Aktivierung des Sondertatbestandes von Steuerentlastungen in der Zukunft aufgrund von Verlustvorträgen. |
In Abs 2 S 1 des § 274 HGB ist die Bewertung geregelt, in Abs 2 S 2 als Schnittstelle zwischen Ansatz- (Ausbuchung) und Folgebewertungsfragen die Auflösung der Steuerlatenzposten.
Regelungen zum Ausweis sind in Abs 1 und Abs 2 des § 274 HGB enthalten:
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Abs 1 S 3 eröffnet für die Bilanz ein Wahlrecht zwischen saldiertem und unsaldiertem Ausweises von aktiven und passiven Latenzen. |
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Im Gliederungsschema des § 266 ist jeweils am Ende der Aktiva und der Passiva ein Sonderausweis vorgesehen. |
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Den gesonderten Ausweis des Ertrags oder Aufwands aus Steuerlatenzen in der GuV innerhalb des Steueraufwandes verlangt Abs 2 S 3. |
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Eine spezielle Anhangangabe sieht § 285 Nr 29 HGB vor. |
Übergangsregelungen enthält Art 67 Abs 6 EGHGB.
§ 274 gilt pflichtweise nur für KapGes u Kap & Co-Gesellschaften, wobei kleine Gesellschaften von der Steuerlatenzrechnung und den darauf bezogenen Angaben gem § 274a Nr 5 HGB befreit sind, diese aber optional anwenden können. Ein solches Wahlrecht billigt das IDW auch Personenunternehmen zu (durch IDW ERS HFA 27.19).