Rn. 64
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach § 40 Abs 1 S 1 EStG "kann das FA zulassen", dass der ArbG die LSt mit einem pauschalen Steuersatz erhoben wird. Die Bewilligung des Pauschalierungsantrags steht nach dem Wortlaut des Gesetzes im Ermessen des FA. Sofern die Voraussetzungen für die Pauschalierung erfüllt sind und der ArbG seinem Antrag Berechnungen für die Ermittlungen des Pauschsteuersatzes beigefügt hat (§ 40 Abs 1 S 4 EStG), ist mE das Ermessen des FA idR dahingehend begrenzt, dass es dem Antrag stattzugeben hat; so auch Haversath in Wagner, Lohnsteuer, § 40 Rz 7 (1. Aufl 2022) und Thürmer in Brandis/Heuermann, § 40 EStG Rz 34 (161. EL März 2022). Insbesondere kann bei der Pauschalierung sonstiger Bezüge diese nicht mit der Begründung einer zu hohen Steuerersparnis unterbunden werden, weil dieser Gesichtspunkt durch die 1 000-EUR-Grenze bereits abschließend geregelt ist.
Hat jedoch der ArbG die 1 000-EUR-Pauschalierungsgrenze mehrfach nicht beachtet, soll das FA Anträge auf LSt-Pauschalierung nicht genehmigen (R 40.1 Abs 2 S 4 LStR 2015). Wegen der Abgeltungswirkung kann auch die Bonität des ArbG in die Ermessensüberlegungen eingehen; ebenso Thürmer in Brandis/Heuermann, § 40 EStG Rz 34 (161. EL März 2022). Darüber hinaus kann in Nacherhebungsfällen gewürdigt werden, warum ein ordnungsgemäßer Steuerabzug unterblieben ist; s Rn 18. Da das Interesse des ArbG in diesen Fällen, durch Pauschalierungsbescheid statt durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen zu werden, gering sein dürfte (s Rn 29), bestehen auch keine Gründe, dem Pauschalierungsverfahren generellen Vorrang einzuräumen.
Rn. 65
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Soweit, wie in den Fällen des § 40 Abs 2 EStG, § 40a EStG und § 40b EStG eine Mitwirkung des FA nicht erforderlich ist, beschränkt sich die Überprüfung einer vom ArbG vorgenommenen Pauschalierung auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen.
Rn. 66
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die FinBeh einen Pauschalierungsbescheid aufrechterhält, obwohl sich der ArbG über die Bedeutung und Rechtsfolgen seines Antrags auf Pauschalierung nicht im Klaren war und seine Ausführungen zur Begründung des Einspruchs gegen den daraufhin ergangenen Bescheid als Rücknahme des Antrags zu verstehen ist, BFH v 05.03.1993, BStBl II 1993, 692. Die Rücknahme ist danach aber auch davon abhängig, ob der Steueranspruch durch Erlass eines Haftungsbescheides gegenüber dem ArbG realisiert werden kann.
Rn. 67–69
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei