Rn. 49b
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Gestellung von Mahlzeiten und Gewährung von Essenmarken (s zur Bewertung R 8.1 Abs 7 LStR 2015 und H 8.1 Abs 7 LStH 2022 mit Bsp) führt grds zu Arbeitslohn und kann vom ArbG pauschal besteuert werden, wenn diese arbeitstäglich erfolgen (zur Bewertung bei Mahlzeitgestellung s § 8 Rn 476–491 (Pust). Das Angebot als solches ist ausreichend für die Pauschalierung, nicht die Annahme durch den ArbN; auch ist die Abgabe nicht auf eine Speise nebst Getränke pro Tag beschränkt ("Mahlzeiten"), wobei nur die eigenen ArbN begünstigt sind. Eine verbilligte Überlassung liegt vor, wenn das vom ArbN entrichtete Entgelt bei der Berechnung nach § 8 Abs 2 S 6 EStG iVm § 2 SvEV unter dem Sachbezugswert liegt.
Nach R 40.2 Abs 1 Nr 1 S 2 LStR 2015 ist für die Ausgabe von Essenmarken eine Pauschalversteuerung nur zulässig, wenn die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten ist (R 8.1 Abs 7 Nr 4 Buchst a LStR 2015) oder der Verrechnungswert der Essenmarke nach R 8.1 Abs 7 Nr 4 Buchst b LStR 2015 anzusetzen ist. Das FG D'dorf v 19.05.2010, 15 K 1185/09 H(L), EFG 2010, 2078 verlangt mE zutreffend, dass die Essenmarken ausschließlich zur Einnahme von Mahlzeiten bestimmt sein müssen und bei allgemeinen Gutscheinen, die unter anderem in Supermärkten etc eingelöst werden können, der Bargeldcharakter der Zuwendung einer Pauschalierung entgegensteht.
Auch entsprechende Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen kann der ArbG pauschalieren. Unter den Begriff "Barzuschuss" fallen Zahlung des ArbG an das die Mahlzeit ausgebende andere Unternehmen oder die Zahlungen an den ArbN mit einer entsprechenden Verwendungsauflage bzw die Ausgabe von entsprechenden Essenmarken. Für die Anerkennung von echten Barzuschüssen und Essenmarken s BMF v 08.01.2019, BStBl I 2019, 66.
Barauszahlungen an den ArbN ohne entsprechende Verwendung sind nicht pauschalierbar.
Die Pauschalierungsmöglichkeit der Mahlzeiten nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG gilt für Mahlzeiten, die nach § 8 Abs 2 S 6 u 7 EStG mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Die Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG bleibt hiervon unberührt: somit haben bspw Hotels ein Wahlrecht, nach welcher Vorschrift die Mahlzeiten an eigene ArbN besteuert werden, einschließlich der Möglichkeit, erst den Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG auszuschöpfen und den übersteigenden Betrag pauschal zu versteuern, s auch Krüger in Schmidt, § 40 EStG Rz 12 (41. Aufl).
Voraussetzung die Pauschalierung nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind. Dies bedeutet mE, dass die ArbN bei Abwesenheit (zB Urlaub oder Krankheit) anstatt der Mahlzeit keinen Barlohn erhalten dürfen. Voraussetzung ist insbesondere nicht, dass die Leistung vom ArbG "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt wird.