Rn. 49d
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG auch Zuwendungen des ArbG an seine ArbN anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung); s § 19 Rn 236–244 (Barein) und BMF v 14.10.2015, BStBl I 2015, 832. Soweit die Zuwendungen des ArbG den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden ArbN nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für zwei Veranstaltungen jährlich.
Rn. 49e
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Übersteigen die Zuwendungen des ArbG den Betrag von 110 EUR, führt der übersteigende Betrag zu stpfl Arbeitslohn. Nimmt der ArbN an mehr als zwei Veranstaltungen teil, können die zwei Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden. Die auf den ArbN entfallenden Kosten für die dritte Veranstaltung führen beim betreffenden ArbN in voller zu stpfl Arbeitslohn (ohne Freibetrag). Den stpfl Arbeitslohn kann der ArbG nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG mit 25 % pauschal besteuern.
Rn. 49f
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach dem Wortlaut des § 40 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG ist für die Pauschalierung (nur) Voraussetzung, dass es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt (s § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG). Für die Berücksichtigung des Freibetrags von 110 Euro zur Ermittlung des stpfl Arbeitslohns setzt § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a S 3 EStG (zudem) voraus, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen eines Betriebs(-teils) offensteht. Aus dem fehlenden Verweis in § 40 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG auf § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a S 3 EStG kann jedoch mE nicht geschlossen werden, dass die Pauschalierung auch für Veranstaltungen gilt, die nicht allen ArbN offenstehen. Es gilt weiterhin die entsprechende Rspr des BFH zu Betriebsveranstaltungen, auch wenn diese vor dem Bestehen der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG ergangen ist (BFH v 15.01.2009, BStBl II 2009, 476 und FG Münster v 20.02.2020, EFG 2020, 682); ebenso Krüger in Schmidt, § 40 EStG Rz 11 (41. Aufl) und Thürmer in Brandis/Heuermann, § 40 EStG Rz 97 (161. EL März 2022). Ebenso hat das FG Köln v 27.01.2022, EFG 2022 S 874 (Rev BFH VI R 5/22) entschieden, dass die Pauschalierung nicht gilt für eine Feier, an der nur Führungskräfte teilnehmen können.
Unter "allen offenstehen" ist die vertikale Einbeziehung der Mitarbeiter einer Abteilung oder eines Betriebs(-teils) zu verstehen, es können auch Projektteams eine Gruppe bilden, jedoch ist eine horizontale Abgrenzung nicht ausreichend.
Rn. 49g
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Voraussetzung für die Pauschalierung nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG ist, dass der Arbeitslohn "aus Anlass" der Betriebsveranstaltungen und nicht nur "bei deren Gelegenheit" geleistet worden ist. Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt vor, wenn die Leistung den Rahmen oder das Programm der Betriebsveranstaltung unmittelbar betrifft und dabei in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung steht, dass sie ohne deren Durchführung nicht gewährt würde (BFH v 07.02.1997, BStBl II 1997, 365).
Bei Geschenken ist darauf abzustellen, ob das Geschenk anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht wurde oder nur bei der Gelegenheit. Anlässlich der Betriebsveranstaltung überreichte Geschenke sind in die Freibetragsregelung des § 19 Abs 1 Nr 1a EStG mit einzubeziehen (Seifert, DStZ 2015, 81). Dieser ist nicht gegeben, wenn anlässlich von Jubiläen oder Ähnlichem Präsente überreicht werden, BFH v 07.01.2006, BStBl II 2007, 128. Bei Geschenken, deren Wert 60 EUR je ArbN nicht übersteigt, geht das FA aus Vereinfachungsgründen von Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung aus (BMF v 07.12.2016, IV C 5 – S 2332/15/10001–2016/1104337). Bei höherwertigen Geschenken ist nach Ansicht des FA im Einzelfall zu prüfen, ob sie anlässlich oder nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden.
Rn. 49h
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Beispiel 1:
Die Delta GmbH mietet auf der dem Firmensitz nahegelegenen Burg Hanstein Räumlichkeiten und lässt dort Speisen und Getränke für das Sommerfest anliefern. Es werden ein Zauberer und ein Musiker engagiert. Alle Mitarbeiter sind eingeladen (ohne Partner). Um die Anreise bequemer zu gestalten, richtet die Delta GmbH einen Shuttleservice vom Firmengelände ein. Die Gesamtaufwendungen belaufen sich auf EUR 150 pro Teilnehmer.
Lösung:
§ 19 Abs 1 Nr 1a EStG bezieht sämtliche Aufwendungen, die an Dritte geleistet werden, in die Ermittlung der Freigrenze ein. Damit ergeben sich Aufwendungen von EUR 150 pro ArbN, nach Abzug des Freibetrages von EUR 110 sind EUR 40 stpfl Lohn. Die Pauschalierung § 40 Abs 2 Nr 2 EStG mit 25 % findet Anwendung.
Beispiel 2:
Die Delta GmbH lädt im Oktober die Mitarbeiter der Vertriebsabteilung zu einer als "Herbstfest" bezeichneten Vertriebstagung in die...