Rn. 51

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Hinsichtlich der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG hängt die Beantwortung der Frage, ob eine steuerfreie Nutzung nach § 3 Nr 45 EStG oder der Zufluss eines Sachlohns vorliegt, entscheidend vom Eigentum an den durch den ArbN genutzten Gegenständen ab.

Übereignet der ArbG seinem ArbN unentgeltlich oder verbilligt Datenerfassungsgeräte, Zubehör und Internetzugang, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Der geldwerte Vorteil kann nach § 40 Abs 2 Nr 5 EStG pauschal besteuert werden.

Die Pauschalierungsmöglichkeit bei der PC-Übereignung umfasst nicht nur die eigentliche Geräteüberlassung, sondern auch die Übereignung von Hardware und Software einschließlich des technischen Zubehörs. Demgegenüber ist die Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte nach § 3 Nr 45 EStG steuerfrei (s § 3 Rn 1670–1703 (Handzik).

Als Voraussetzung für die Pauschalierung kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Erstausstattung oder um eine Ergänzung, Aktualisierung oder um einen Austausch vorhandener Bestandteile handelt. Die Pauschalierung ist sogar möglich, wenn der ArbG ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet (R 40.2 Abs 5 S 3 LStR 2015).

Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines PC sind oder nicht für die Internetbenutzung verwendet werden können, sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes von der Pauschalierung ausgeschlossen (R 40.2 Abs 5 S 4 LStR 2015).

Für Smartphones, iPads, Tablet-PC und andere Geräte ist eine Pauschalierung möglich, da die Internetnutzung möglich ist und idR auch durchgeführt wird.

Zu den pauschalierbaren Aufwendungen für die Internetnutzung gehören sowohl die laufenden Kosten als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (ISDN-Anschluss, Modem, PC); s R 40.2 Abs 5 S 6 LStR 2015.

Aus Vereinfachungsgründen kann der ArbG den vom ArbN angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung ohne weitere Prüfung pauschalieren, soweit dieser 50 EUR monatlich nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist eine Erklärung des ArbN, dass er einen Internetanschluss besitzt und ihm durchschnittliche Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen, R 40.2 Abs 5 LStR 2015. Der ArbG hat diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Will der ArbG mehr als 50 EUR monatlich erstatten und pauschalieren, muss der ArbN für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten die entstandenen Aufwendungen im Einzelnen nachweisen. Der sich danach ergebende monatliche Durchschnittsbetrag darf der Pauschalierung für die Zukunft solange zu Grunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Soweit die pauschal besteuerten Bezüge auf WK entfallen, ist nach R 40.2 Abs 5 S 10 LStR 2015 der WK-Abzug grundsätzlich ausgeschlossen. Es wird aber zu Gunsten des ArbN zugelassen, dass die pauschal besteuerten Zuschüsse zunächst auf die privat veranlassten Internetkosten angerechnet werden. Darüber hinaus wird bei Zuschüssen bis zu 50 EUR mtl von einer Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die WK des ArbN generell abgesehen.

Eine Vielzahl von Telefon- und Mobilfunkverträgen werden inzwischen mit sog Flatrate-Abrechnungen abgeschlossen, die eine Differenzierung zwischen Telefon- und Internetnutzung unmöglich machen. Hier ist aus Praktikabilitätsgründen eine Aufteilung im Schätzungswege notwendig, wobei zu beachten ist, dass die Internetnutzung durch das dabei übertragene Datenvolumen einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtgebühren ausmacht.

Voraussetzung für die Pauschalierung nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG ist, dass der ArbG die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (s § 8 Abs 4 EStG). Eine Gehaltsumwandlung ist daher nicht möglich.

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