Rn. 5
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der feste Pauschsteuersatz kann gegenüber dem LSt-Abzug nach den individuellen Merkmalen des ArbN allein durch seine Höhe zu erheblichen Vorteilen führen. Durch die Abgeltungswirkung fällt zusätzlich die Progressionswirkung weg, die sich durch Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen, durch das Zusammentreffen mit anderen Einkünften als solchen aus nichtselbstständiger Arbeit und durch das Zusammenrechnen mit Einkünften des Ehegatten im Rahmen der ESt-Veranlagung ergeben kann. Der in der Übernahme der LSt durch den ArbG liegende Vorteil wird nicht gesondert erfasst, und zwar weder im Steuerrecht, weil – anders als in § 40 Abs 1 EStG – nicht auf einen Nettosteuersatz hochgerechnet wird, noch im Sozialversicherungsrecht (BSG, DB 1976, 60).
Die Besserstellung wird bei Ehegattenarbeitsverhältnissen besonders deutlich, da bei der Veranlagung der Ehegatten der pauschalierte Arbeitslohn des ArbN-Ehegatten außer Ansatz bleibt, dieser Arbeitslohn und zusätzlich die vom ArbG-Ehegatten übernommene pauschale LSt aber zur Minderung der Einkünfte des ArbG-Ehegatten führt. Ein Fall des § 12 Nr 3 EStG liegt nicht vor, so dass sowohl der Lohnabzug als BA als auch der Abzug der pauschalierten LSt sichergestellt ist. Außerdem kann die Abgeltungswirkung dazu führen, dass Transferleistungen, die an das steuerliche Einkommen anknüpfen, gewährt werden, die bei Erfassung des pauschalierten Arbeitslohns wegen des Überschreitens von Einkommensgrenzen entfallen würden.
Voraussetzung für die Pauschalierung nach § 40a EStG ist jedoch, dass das Ehegattenarbeitsverhältnis als fremdüblich anzusehen ist. Insb bei der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung im Rahmen eines zwischen Ehegatten abgeschlossenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis iSv § 40a EStG ist von einer unter Fremden unüblichen Vereinbarung auszugehen, sodass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich insgesamt nicht anzuerkennen ist, vgl BFH BStBl II 2019, 203 und BFH BFH/NV 2021, 1124.
Rn. 6
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Neben die materiellen Vorteile beim ArbN treten verwaltungstechnische Vereinfachungen beim ArbG. Die geschilderten Umstände eröffnen eine ordnungsgemäße steuerliche Erfassung mit geminderter Belastung und wirken so der Schwarzarbeit entgegen. Weiterhin trägt die Pauschalierung dem Bedürfnis der Praxis nach einer typisierenden Regelung und einer relativ einfachen Besteuerung des Arbeitslohns Rechnung, wenn zB nur von Fall zu Fall zusätzliche Arbeitskräfte beschäftigt werden.
Rn. 7
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei