Rn. 21a

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs 2 EStG und die Pauschalierung nach § 40a Abs 2a EStG ist aufgrund des Gesetzeswortlauts "für das Arbeitsentgelt" das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt (s Rn 45) unabhängig davon, ob es stpfl oder steuerfreier Arbeitslohn ist; s Rn 24. Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs 2 und 2a EStG nicht zulässig, s R 40a.2 S 4 LStR 2023. Sie unterliegen der LSt-Erhebung nach den allgemeinen Regelungen (zB Entlassungsentschädigungen).

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