Rn. 59
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Mit der Einführung des AltEinkG (BGBl I 2004, 1427) sind Beiträge zu einer kapitalgedeckten Pensionskasse ab dem 01.01.2005 nicht mehr nach § 40b Abs 1 EStG pauschal besteuerbar. Dies gilt jedoch lediglich für Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden. Zuwendungen an eine Pensionskasse, die aufgrund einer Vereinbarung geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurde, können gem § 52 Abs 52b EStG weiterhin pauschal besteuert werden.
Rn. 60
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- o Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplanes vorgesehen ist (§ 3 Nr 63 S 1 EStG), erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gem § 3 Nr 63 EStG. Soweit es sich um Neuzusagen handelt, kommt keine Pauschalierung gemäß § 40b Abs 1 EStG in Betracht, handelt es sich um eine sog Altzusage, besteht ein Wahlrecht, ob
Beiträge aufgrund von Neuzusagen bleiben bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung zuzüglich EUR 1 800 grundsätzlich nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei.
Rn. 61
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Eine Pauschalierung der Zuwendungen zu einer Altzusage kann auch dann gewählt werden, wenn die nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreien Höchstbeträge bereits aufgrund anderer Beiträge überschritten wurden. Es ist jedoch ebenso möglich, den Betrag der Zuwendungen an eine Pensionskasse, der den Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze des § 3 Nr 63 EStG übersteigt, pauschal gem § 40b Abs 1 EStG zu besteuern. Dieses Aufteilung zwischen den beiden Begünstigungsformen soll laut BMF v 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065 Tz 207 aber nur möglich sein, wenn es sich um eine Beitragserhöhung handelt. Der steuerfreie Betrag für Altzusagen ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung begrenzt, da der Erhöhungsbetrag von EUR 1 800 ausschließlich für Neuzusagen gilt (§ 3 Nr 63 S 3 EStG). Dieser Erhöhungsbetrag von EUR 1 800 kann dann nicht für eine Neuzusage in Anspruch genommen werden, wenn für den ArbN aufgrund einer Altzusage geleistete Zuwendungen nach § 40b Abs 1 EStG pauschal versteuert werden, und zwar unabhängig von der Höhe der pauschal besteuerten Zuwendungen (BMF v 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065 Tz 208; BMF v 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 Tz 280).
Rn. 62
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Werden jedoch gleichzeitig Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren und Umlagen erhoben und erfolgt eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen nach dem Trennungsprinzip, kann eine gleichzeitige Begünstigung vorliegen: die Beiträge sind steuerfrei einschließlich der Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages gem § 3 Nr 63 S 3 EStG, wenn es sich um einen Neuvertrag handelt. Parallel hierzu können die Umlagen gem § 40b Abs 1 EStG pauschal besteuert werden.