Rn. 22

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Unter den Voraussetzungen des § 40b Abs 1 EStG kann der ArbG die Steuer pauschal erheben. Er ist gegenüber der FinVerw – nicht gegenüber dem ArbN, mit dem er die Pauschalierung verbindlich vereinbart hat – in seiner Entscheidung frei. Er braucht weder eine Begründung für seine Entscheidung anzugeben noch ist gegenüber der FinVerw die Zustimmung des ArbN erforderlich. Auch eine Zustimmung der FinVerw – anders zB § 40 Abs 1 S 1 EStG – wird iRd § 40b EStG nicht vorausgesetzt. Gestützt auf BFH v 05.11.1982, BStBl II 1983, 91 hat sich die Auffassung durchgesetzt, wonach die pauschale Steuer als Betriebssteuer des ArbG zu qualifizieren ist. Angesichts des Wahlrechts könnte daran gezweifelt werden, ob die pauschale Steuer überhaupt die Merkmale des Steuerbegriffs erfüllt oder nicht viel eher als freiwillig übernommene Ablösungsleistung im Hinblick auf eine Steuerschuld des ArbN einzuordnen ist.

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