Rn. 25

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Bei einer Nettolohnvereinbarung bildet auch die vom ArbG übernommene LSt Arbeitslohn (s § 19 Rn 154 (Barein)). Im Fall der Pauschalierung der LSt nach § 40 EStG ist daher gem § 40 Abs 1 S 2 EStG bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes zu berücksichtigen, dass die Übernahme der pauschalen LSt durch den ArbG für den ArbN eine in Geldeswert bestehende Einnahme darstellt. Diese Grundsätze werden jedoch iRd § 40b EStG nicht angewandt. Die Nichteinrechnung der pauschalen Steuer in die Bemessungsgrundlage hat der BFH v 05.11.1982, BStBl II 1983, 91 mit der Auffassung begründet, dass die pauschale LSt eine Betriebsteuer eigener Art sei, die nur der ArbG schulde und mit deren Übernahme der ArbG dem ArbN keinen Vorteil zuwende. Dabei wird jedoch nicht ausreichend klargestellt, dass der Vorteil des ArbN in der Freistellung von der LStPfl der ihm zugewandten Zukunftssicherungsleistungen liegt. Wichtiger dürfte daher sein, dass die Berücksichtigung des in der LSt-Freiheit liegenden Vorteils die Ermittlung der pauschalen Steuer komplizieren und so dem mit § 40b EStG auch verfolgten Vereinfachungszweck entgegenlaufen würde.

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