Rn. 32

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Die "Erhebung" der Steuer zum Pauschsteuersatz führt zur Übernahme der Steuer durch den ArbG und stellt damit den ArbN von der LStPfl frei. Es ist ein Mangel der Gesetzesfassung, dass diese zentrale Konsequenz der Regelung des § 40b EStG, die Freistellung des ArbN von der StPfl, im Gesetzestext nicht ausreichend zur Sprache kommt. Weil der Vorteil aus der Übernahme der StPfl weder auf Seiten des ArbG noch auf Seiten des ArbN berücksichtigt wird, bietet die Pauschalierung zusätzlich noch die Basis einer steuerfreien Zuwendung an den ArbN. Selbst wenn der ArbG die StPfl auf den ArbN überwälzt, bleibt dem ArbN der erhebliche Vorteil durch die Reduzierung des Steuersatzes. Denn auch unter Einbeziehung einer pauschalen Kirchenlohnsteuer und des SolZ liegt die Steuerbelastung der Direktversicherungsprämien nach § 40b Abs 1 EStG bei 22,5 vH.

Demgegenüber kann die Steuerbelastung ohne Anwendung der Pauschalierung gem § 40b Abs 1 EStG unter Einrechnung der KiSt (hier: angenommener Durchschnittssatz 7 vH) und des SolZ im VZ 2011 50,625 vH erreichen, so dass sich bezogen auf einen Prämienbetrag von EUR 1 752 im Kj eine Steuerersparnis von 28,125 vH = EUR 492,75 erzielen lässt.

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