Rn. 70
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Das den ArbN für die Altverträge eingeräumte Wahlrecht ist vor dem Hintergrund der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase auszuüben. Für die Abwägung der Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr 63 EStG und der Weiteranwendung der Pauschalierung mit 20 vH gem § 40b Abs 1 EStG idF bis zum 31.12.2004 sind eine Reihe von Parametern heranzuziehen.
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So ist die aktuelle Einkommenssituation des StPfl zu berücksichtigen, die ggf keine weitere Belastung durch die pauschale Steuer zulässt oder aber auch eine individuelle Besteuerung erlaubt, da der Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft ist. |
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Des Weiteren ist die zukünftige Besteuerung der Einkünfte in der Leistungsphase zu prognostizieren. Hierbei ist nicht nur die zukünftige Besteuerung von Einkünften, sondern auch die individuelle Einkommenssituation im Besonderen zu schätzen. |
So führt die Pauschalbesteuerung gem § 40b Abs 1 EStG grundsätzlich zu steuerfreien Einnahmen (Ausnahme: Besteuerung mit dem Ertragsanteil), während die Steuerfreistellung nach 3 Nr 63 EStG zur vollen Besteuerung führt (§ 22 Nr 5 S 1 EStG).
Rn. 70a
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Anhand eines Beispiels wird deutlich, dass die Prognose der zukünftigen individuellen Besteuerungssituation ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung zwischen Pauschalierung § 40b EStG und steuerfreien Einzahlungen § 3 Nr 63 EStG ist.
Beispiel:
Annahme: Der Stpfl A hat einen Betrag von EUR 1 000 im Veranlagungszeitraum 2008 für die Anlage in einer Direktversicherung zur Verfügung. Würde die Steuerfreiheit § 3 Nr 63 EStG in Anspruch genommen, so könnte der volle Betrag in die Versicherung eingezahlt werden, bei Anwendung des § 40b EStG lediglich EUR 800 (SolZ u KiSt aus Vereinfachungsgründen außer Acht lassend). Die späteren Auszahlungen aus der Direktversicherung bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit des § 3 Nr 63 EStG unterliegen dem vollen persönlichen Steuersatz, wohingegen bei einer vorangegangenen Pauschalbesteuerung während Ansparphase die Auszahlungen in der Leistungsphase nur mit dem Ertragsanteil dem persönlichen Steuersatz unterliegen. Dieser Ertragsanteil bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns der Auszahlungsphase, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa) EStG.
Beträgt der stpfl Ertragsanteil beispielsweise bei Rentenbeginn 2015 70 vH und berücksichtigt man eine um 20 vH geringere Einzahlung, so führt unter Annahme eines persönlichen Steuersatzes von 25 vH der zur Verfügung stehende Einzahlungsbetrag von EUR 1 000 zu einem äquivalenten Liquiditätszufluss nach Steuern von EUR 660. Ceteris paribus würde eine nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreie Einzahlung von EUR 1 000 zu einem Liquiditätszufluss von EUR 750 führen (StS vereinfacht ebenfalls 25 vH).
Ist jedoch die Einzahlung einer Abfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses in eine Direktversicherung geplant, so kann die Pauschalbesteuerung insbes. dann günstiger sein, wenn das Arbeitsverhältnis bereits viele Jahre bestand. In diesen Fällen wirkt sich die Vervielfachung des § 40b Abs 2 EStG positiv aus, s a Schmidt/Krüger, § 40b EStG Rz 1 Buchst b u 2.
Zur Vorteilhaftigkeitsbestimmung siehe des Weiteren Wellisch/Näth, BB 2004, 2661.