Melchior, Das AlterseinkünfteG im Überblick, DStR 2004, 1061;
Niermann, AlterseinkünfteG – die steuerlichen Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung, DB 2004, 1449;
Wellisch/Nätz, Steuerbefreiung o Pauschalbesteuerung für Beiträge an Direktversicherungen: Handlungsbedarf zum 31.12.2004 bzw 30.06.2005?!, BB 2004, 2661;
Weber/Grellet, Das AlterseinkünfteG, DStR 2004, 1721;
Harder/Buschner, Steuerrechtliche Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung im Überblick, NWB v 20.12.2004, F 3, 13.131;
Schnitker/Grau, Neue Rahmenbedingungen für das Recht der betrieblichen Altersversorgung durch das AlterseinkünfteG, NJW 2005, 10;
Kirschenmann, Betriebliche Altersvorsorge – Aktuelle Übersicht zur geltenden Rechtslage, BB 2011, 1687.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065;
BMF v 11.11.2004, BStBl I 2004, 1061;
BMF v 31.03.2010, BStBl I 2010, 270.
Rn. 1
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Bereits 1974 wurde § 40b EStG durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BGBl I 1974, 3610) in das EStG eingefügt. Die Zielsetzung war die Förderung von Beiträgen zu Pensionskassen und Direktversicherungen durch den ArbN. Dieses Ziel wurde durch eine pauschale Besteuerung der Beiträge iHv anfangs 10 vH, zuletzt 20 vH der Beiträge erreicht. Als weitere Vereinfachungen wurden die durchschnittliche Berechnung der Höchstbeiträge und auch die LSt-Pauschalierung der Beiträge zu einer sog Gruppenunfallversicherung in das Gesetz aufgenommen.
Rn. 2
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Durch Urt des BVerfG v 06.03.2002, BStBl II 2002, 618 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, eine Besteuerung der Alterseinkünfte in Übereinstimmung mit Art 3 Abs 1 GG zu entwickeln. Im Zuge des AlterseinkünfteG (AltEinkG) v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) wurde auch § 40b EStG geändert und in wesentlichen Punkten eingeschränkt. Es bestehen jedoch Übergangsregelungen, die die Weiteranwendung des § 40b EStG idF bis 2004 für eine Reihe von Altersversorgungsleistungen ermöglichen, die nach der Neufassung nicht mehr nach § 40b EStG begünstigt sind. Die im Kontext des Überganges zu der nachgelagerten Besteuerung gesetzessystematisch schlüssige Eingrenzung der Begünstigung durch eine Pauschalierung von Beiträgen zu Altersversorgungsprodukten wird in der Rechtsanwendung durch das parallele Weiterbestehen der Vorschrift einmal für Altverträge und in eingegrenztem Umfange auch für Neuverträge zu einer dauerhaften differenzierten Anwendung der Vorschrift führen.
Direktversicherungsverträge, die ab 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, fallen nicht unter § 40b Abs 1 EStG. Die Steuerfreistellung ergibt sich aus § 3 Nr 63 EStG.
Durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2878) wurde in § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 EStG die Sonderzahlung eines ArbG für dort näher bestimmte Versorgungseinrichtungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit neu definiert. Korrespondierend hierzu wurde für diese bis dato zT steuerfreien Leistungen in § 40b Abs 4 EStG die Möglichkeit der Pauschbesteuerung mit 15 Prozent neu eingeführt.