a) Direkte Zahlungen
Rn. 14
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die LSt-Pauschalierung setzt Beitragsleistungen des ArbG voraus. Unter Beiträgen werden die Prämienzahlungen verstanden, zu denen der ArbG nach den Vertragsbedingungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen verpflichtet ist. Die Beitragsleistung muss unmittelbar vom ArbG an die Versicherung erfolgen. Leistungen, die über den ArbN fließen, erfüllen die Voraussetzungen des § 40b Abs 1 EStG nicht.
b) Zahlungen für Rechnung des ArbN
Rn. 15
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die Zahlungen des ArbG an das Versicherungsunternehmen können als Vorteilsgewährung neben den unverändert geschuldeten Barlohn des ArbN treten. Sie können aber auch bei entsprechender Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN an Stelle eines an sich geschuldeten Barlohnbetrages gewährt werden. Ausreichend ist auch die Barlohnumwandlung durch Herabsetzung des Barlohns um den zur Beitragsleistung und zur Pauschsteuerzahlung erforderlichen Geldbetrag (R 40b.1 Abs 5 LStR 2011). Für die Umwandlung ist es ausreichend, dass zum Zeitpunkt der Umwandlung, die durch eine schriftliche Vereinbarung zu dokumentieren ist, der Lohn insoweit noch nicht fällig war. Der Barlohn kann steuerunschädlich um die pauschale LSt gekürzt werden, bspw für das 13. Monatsgehalt vor dessen Fälligkeit (H 40b.1 LStH 2012 "Barlohnkürzung").
c) Auszahlung des Deckungskapitals an den ArbG
Rn. 16
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Hat der ArbG die Beiträge für die Direktversicherung pauschal versteuert und lässt er sich später das Deckungskapital auszahlen, liegt keine Lohnrückzahlung vor. Durch die Auszahlung der Versicherungsansprüche soll nicht der ursprüngliche Zufluss von Arbeitslohn, der in den Beitragszahlungen liegt, rückgängig gemacht werden. Aus diesem Grunde hat der ArbG auch keinen Anspruch auf Erstattung der pauschal gezahlten LSt, denn der Entzug der Versicherungsansprüche ist ein neuer Sachverhalt, der die ursprüngliche Versteuerung unberührt lässt, so auch Schmidt/Krüger, § 40b EStG Rz 6. Bei einer rückwirkenden Aufhebung wäre es auch systemwidrig, den Verlust der Versicherungsansprüche im Jahre dieses Ereignisses beim ArbN als WK zu behandeln.
d) Gewinnausschüttungen/Verlust des Bezugsrechts
Rn. 17
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Der BFH v 12.11.2009, BStBl II 2010, 845 beendete die lange schwelende Diskussion um die steuerliche Behandlung der Ausschüttungen aus Versorgungskassen. Werden danach von einer Versorgungskasse Gewinne an den ArbG als Träger ausgeschüttet, so stellt dies weder Arbeitslohn dar noch mindert es die LSt des ArbG. Der BFH geht entgegen der bis dahin vertretenen Auffassung der FinVerw davon aus, dass Arbeitslohnrückzahlungen einen Abfluss beim ArbN voraussetzen. Hieran fehlt es, wenn der ArbG von einer Versorgungskasse einen Betrag erhält. Dieses Urt wird von der FinVerw für alle nach dem 31.12.2010 zufließenden Beträge angewandt (BMF v 28.09.2010, BStBl I 2010, 760). Für alle bis zum 31.12.2010 beim ArbG zugeflossenen Gewinnausschüttungen einer betrieblichen Versorgungseinrichtung ist es nicht zu beanstanden, wenn weiter nach den Grundsätzen von R 40 b.1 Abs 12 ff LStR 2008 verfahren wird.
Verliert der ArbN das Bezugsrecht weil er bspw vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, so kann in entsprechender Anwendung des vorgenannten BFH-Urt v 12.11.2009 keine Arbeitslohnrückzahlung vorliegen (so a Schmidt/Krüger, § 40b EStG Rz 6). Entgegengesetzt sieht R 40b.1 Abs 13 f LStR 2011 jedoch für diesen Fall weiterhin eine Rückzahlung von ArbLohn vor, zu den Konsequenzen im Einzelnen siehe dort. Diese Ansicht ist vor dem Hintergrund, dass H 40b.1 LStH 2012 "Rückzahlung von Arbeitslohn" im Falle einer Insolvenz des ArbG gerade keine Rückzahlung von Arbeitslohn annimmt, kritisch zu sehen.