Rn. 35
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die nach § 40b Abs 1 S 1 EStG aF begünstigte Direktversicherung auf das Leben des ArbN kann als Versicherung auf den Todesfall oder als Versicherung auf den Erlebensfall ausgestaltet sein. Wird der Erlebensfall gewählt, so darf nicht ein früheres als das 60. Lebensjahr des ArbN den Versicherungsfall bilden. Andernfalls wäre der Zweck des § 40b EStG aF, Beiträge zur Altersversorgung steuerlich zu begünstigen, nicht ausreichend erfüllt. Das frühere als das 60. Lebensjahr endet am Vortag des 60. Geburtstags. In dem Direktversicherungsvertrag konnte also steuerunschädlich vereinbart werden, dass die Versicherungsleistung zum 60. Geburtstag ausgezahlt werden wird. Leistungen, die für den Invaliditätsfall oder für den Todesfall versprochen werden, sind nicht auf den Erlebensfall iSd Abs 1 S 2 EStG aF abgestellt. Sie erlauben daher die Pauschalierung auch dann, wenn mit der Möglichkeit der Versicherungsleistung vor der Vollendung des 59. Lebensjahrs des ArbN gerechnet werden muss.
Rn. 36
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Der BFH v 09.11.1990, BStBl II 1991, 189 hat entschieden, dass eine Versicherung, bei der das typische Todesfall- und Rentenwagnis bereits bei Vertragsabschluss ausgeschlossen worden ist, keine Direktversicherung iSd § 40b ist. Nach Auffassung der FinVerw (vgl Nds FinMin v 17.10.1994, S 2372-38-35 1 im Einvernehmen mit dem BMF) ist nach den Grundsätzen des BFH eine Direktversicherung nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Todesfallleistung während der gesamten Versicherungsdauer mindestens 50 vH der für den Erlebnisfall vereinbarten Kapitalleistung beträgt, da die in § 1b Abs 2 S 1 BetriebsrentenG enthaltene arbeitsrechtliche Definition der Direktversicherung, die auch für das Steuerrecht gilt, Risikoschutz während der gesamten Versicherungsdauer voraussetzt. Dieser darf auch nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Ansonsten handelt es sich – so mit Recht der BFH – um einen atypischen Sparvertrag. Die FinVerw erkennt allerdings eine vor dem 01.08.1994 abgeschlossene Kapitallebensversicherung als Direktversicherung an, wenn zu Beginn der Versicherung eine Todesfallleistung von mindestens 10 vH der Kapitalleistung im Erlebensfalle vereinbart worden ist. Im Einzelnen vgl R 40b.1 Abs 2 S 2 LStR 2011.