Rn. 26

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Der S für die pauschale LSt betrug bis 1989 10 vH, im Zuge der Steuerreform 1990 erfolgte eine Anhebung auf 15 vH. Durch das JahressteuerG 1996 wurde der Pauschsteuersatz auf 20 vH erhöht.

Auf die pauschale LSt ist zusätzlich der SolZ zu erheben (§§ 3 Abs 1 Nr 3, 4 SolZG), da auch die Erhebung der pauschalen LSt ein "Steuerabzug vom Arbeitslohn" (Überschrift vor § 38 EStG) ist. Der SolZ beträgt 5,5 vH der Bemessungsgrundlage.

 

Rn. 27

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Darüber hinaus ist auf die pauschale LSt die KiSt zu erheben, da es sich bei den Zukunftssicherungsleistungen um stpfl Arbeitslohn handelt. Maßstab für die KiSt ist die pauschale LSt. Dabei wird idR der reguläre KiSt-Hebesatz um ca 2 vH gesenkt, um in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht alle ArbN Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Der ermäßige Hebesatz ist teilweise durch die kirchliche Gesetzgebung, im Übrigen durch Verwaltungserlasse geregelt (K/S/M, § 40 EStG Rz A 17; gleichlautender Ländererlass v 19.05.1999, BStBl I 1999, 509). Der ArbG hat hierbei ein Wahlrecht zwischen diesem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren: er kann für jeden einzelnen ArbN die KiSt individuell nach Maßgabe der steuererhebenden Religionsgemeinschaft erheben. Für die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden ArbN sind dann keine KiSt abzuführen. Der ArbG kann seine Methode sowohl für jeden LSt-Anmeldezeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift (§§ 40, 40a o 40b EStG) und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände wie zB Pensionskassen und Gruppenunfallversicherungen unterschiedlich treffen (gleichlautender Ländererlass v 17.11.2006, BStBl I 2006, 716).

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