Rn. 28

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

§ 40b Abs 1 EStG räumt dem ArbG das Recht ein, die LSt als pauschale Steuer "zu erheben". Diese Ausdrucksweise ist irreführend. Denn schon im normalen LSt-Verfahren erhebt der ArbG nicht die LSt, sondern er wirkt für die FinVerw bei der Erhebung der LSt durch Einbehaltung und Abführung der Abzugsbeträge mit. Die pauschale LSt kann der ArbG schon deswegen nicht "erheben", weil er sonst gegenüber sich selbst als Steuerschuldner tätig werden müsste.

 

Rn. 29

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Der Gesetzestext geht offenbar von der Vorstellung eines dreistufigen Verfahrensablaufs aus.

- In der ersten Stufe entsteht die LSt als individuelle Steuer beim ArbN.
- In einer zweiten Stufe setzt der ArbG an die Stelle des individuellen Steuersatzes den Pauschsteuersatz, der in dieser Stufe noch immer gedanklich für den ArbN gilt. Diese Auswechselung des individuellen Steuersatzes durch den Pauschsteuersatz bezeichnet das EStG in § 40b Abs 1 EStG als Steuererhebung. Der ArbG wird bei dieser "Erhebung" noch gegenüber dem ArbN tätig.
- Erst in einer dritten Stufe erfolgt dann die Überleitung der durch die Anwendung des Pauschsteuersatzes reduzierten LSt auf den ArbG, der die Steuer bspw für Unfallversicherungen nach § 40b Abs 3 S 1 EStG iVm § 40 Abs 3 S 1 EStG zu übernehmen hat und mit der Übernahme Schuldner der pauschalen LSt wird.

Man kann allerdings zweifeln, ob dieser dreistufige Verfahrensablauf, dessen Schema der Gesetzesformulierung zugrunde liegen dürfte, wirklich ein befriedigendes Modell für die LSt-Pauschalierung zu liefern vermag.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge