a) Beim Arbeitgeber
Rn. 30
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Als Folge der "Steuererhebung" hat der ArbG die pauschale Steuer zu übernehmen. Er wird damit zum Steuerschuldner (§ 40b Abs 5 S 1 EStG iVm § 40 Abs 3 S 1 u 2 EStG). Der ArbG kann die Steuer bei der Gewinnermittlung seines Unternehmens als BA geltend machen, so dass auf ihn im Ergebnis nur ein Teil der Steuerbelastung entfällt. Der ArbG kann im Übrigen die verbleibende Belastung ganz oder teilweise auf den ArbN verlagern. Damit wird jeder Nachteil aus der Pauschalierung für ihn ausgeschaltet.
Rn. 31
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Im Fall der Steuerabwälzung bleibt zwar der ArbG Schuldner der pauschalen LSt, im wirtschaftlichen Ergebnis wird sie jedoch vom ArbN getragen, auch wenn die Verlagerung weder zu einer Minderung des individuell nach den Merkmalen der LSt-Karte zu versteuernden Arbeitslohnes noch zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die pauschale LSt führen darf (auch s Rn 16). Die Abwälzung kann sich im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung hierzu oder einer Gehaltsumwandlung ergeben. Nach BMF v 10.01.2000, BStBl I 2000, 138 gilt dies auch dann, wenn zur Abwälzung zwar in arbeitsrechtlich zulässiger Weise eine Gehaltsminderung vereinbart wird, der bisherige ungekürzte Arbeitslohn aber weiterhin für die Bemessung künftiger Erhöhungen des Arbeitslohnes oder anderer ArbG-Leistungen (zB Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszahlungen) maßgebend bleibt.
Keine Abwälzung ist anzunehmen, wenn eine Gehaltsänderungsvereinbarung zu einer Neufestsetzung künftigen Arbeitslohns führt, aus der alle rechtlichen und wirtschaftlichen Folgerungen gezogen werden, also insb der geminderte Arbeitslohn Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder andere ArbG-Leistungen wird.
b) Beim Arbeitnehmer
Rn. 32
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die "Erhebung" der Steuer zum Pauschsteuersatz führt zur Übernahme der Steuer durch den ArbG und stellt damit den ArbN von der LStPfl frei. Es ist ein Mangel der Gesetzesfassung, dass diese zentrale Konsequenz der Regelung des § 40b EStG, die Freistellung des ArbN von der StPfl, im Gesetzestext nicht ausreichend zur Sprache kommt. Weil der Vorteil aus der Übernahme der StPfl weder auf Seiten des ArbG noch auf Seiten des ArbN berücksichtigt wird, bietet die Pauschalierung zusätzlich noch die Basis einer steuerfreien Zuwendung an den ArbN. Selbst wenn der ArbG die StPfl auf den ArbN überwälzt, bleibt dem ArbN der erhebliche Vorteil durch die Reduzierung des Steuersatzes. Denn auch unter Einbeziehung einer pauschalen Kirchenlohnsteuer und des SolZ liegt die Steuerbelastung der Direktversicherungsprämien nach § 40b Abs 1 EStG bei 22,5 vH.
Demgegenüber kann die Steuerbelastung ohne Anwendung der Pauschalierung gem § 40b Abs 1 EStG unter Einrechnung der KiSt (hier: angenommener Durchschnittssatz 7 vH) und des SolZ im VZ 2011 50,625 vH erreichen, so dass sich bezogen auf einen Prämienbetrag von EUR 1 752 im Kj eine Steuerersparnis von 28,125 vH = EUR 492,75 erzielen lässt.
c) Verfahrensrecht
Rn. 33
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Nach Auffassung des BFH v 10.06.1988, BStBl II 1988, 981 besteht im ESt-Veranlagungsverfahren des ArbN keine verfahrensrechtliche Bindung an die im LSt-Pauschalierungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Das Veranlagungs-FA soll daher die Pauschalierungsvoraussetzungen selbstständig überprüfen und bei Verneinung der Pauschalierungsvoraussetzungen auch den pauschal besteuerten Arbeitslohn in die Veranlagung einbeziehen können, ohne dass es einer vorherigen Änderung der Anmeldung bedarf.