1. Direktversicherung
a) Lebensversicherung
Rn. 6
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Nach § 1b Abs 2 BetrAVG, aus dessen Regelungszusammenhang § 40b EStG – wie auch § 4b EStG – stammt, liegt eine Direktversicherung vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des ArbN durch den ArbG abgeschlossen ist und der ArbN und seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.
Eine Rückdeckungsversicherung grenzt sich von der Direktversicherung dadurch ab, dass die erstgenannte Versicherung vom ArbG abgeschlossen wird, um diesem die Mittel zur bereits zugesagten Versorgung zu verschaffen. Zu den Ausnahmefällen, in denen eine Rückdeckungsversicherung doch steuerlich anerkannt werden kann, s R 40b.1 Abs 3 LStR 2011.
Rn. 7
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Für die Pauschalierung wird eine Lebensversicherung vorausgesetzt. Die Lebensversicherung kann auf den Todesfall und/oder auf den Erlebensfall abgeschlossen sein, wobei gleichgültig ist, ob diese als Risikoversicherung, Rentenversicherung oder fondsgebundene Lebensversicherung ausgestaltet ist. Die Versicherungsleistungen können in Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen und Kapital- oder Rentenzahlungen umfassen. Die FinVerw (R 40b.1 Abs 2 S 5 LStR 2011) lässt allerdings Kapitalversicherungen mit einer Vertragsdauer von weniger als fünf Jahren und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen das Wahlrecht innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss wirksam werden kann, nicht als Direktversicherung iSv § 40b EStG gelten, es sei denn, dass diese Versicherungen im Rahmen einer Gruppenversicherung nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung abgeschlossen worden sind. Zu den prozentualen Mindesttodesfallleistungen s R 40b.1 Abs 2 S 2 ff LStR 2011.
Rn. 8
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die Bezeichnung einer Vereinbarung als Lebensversicherungsvertrag und der Abschluss bei einem Versicherungsunternehmen reichen nicht aus, um einem verzinslichen Geldanlagevertrag den Charakter als Lebensversicherung zu geben. Vielmehr muss der Vertrag geeignet sein, dem Gedanken der Vorsorge über den Weg der Risikoausschaltung oder über den Weg der langfristigen Kapitalbildung zu dienen. Übernimmt daher die Versicherung bei einem als Lebensversicherung bezeichneten Vertrag keinerlei Risiko, ist vielmehr sichergestellt, dass die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers die spätere Kapitalleistung der Versicherungsgesellschaft vollen Umfangs finanzieren, handelt es sich lediglich um einen der Form nach in einen Versicherungsvertrag gekleideten Sparvertrag mit bestimmten Auszahlungsmodalitäten. Ein solcher Vertrag wird vom BFH BStBl II 1991, 189 nicht zum Kreis der Direktversicherungen iSv § 40b EStG gezählt.
Rn. 9
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Werden einzelne Parameter einer Direktversicherung geändert, so ändert dies nicht den Charakter des Vertrages, und die Mindestvertragsdauer beginnt nicht neu zu laufen. Unschädlich ist zudem, wenn der Vertrag unmittelbar von einem neuen ArbG übernommen und fortgesetzt wird (BMF v 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 Rz 313 f u 352). Wird anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Direktversicherung auf den ArbN übertragen, so bleibt die Pauschalierung in der Vergangenheit hiervon unberührt, und zwar unabhängig, ob der ArbN den Vertrag kündigt oder in eigener Regie fortführt.
Rn. 10
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Auch Unfallversicherungen erfüllen nicht die Merkmale der Direktversicherung iSv § 40b Abs 1 EStG. Dies gilt auch dann, wenn in ihnen eine Leistung bei Unfall mit Todesfolge vereinbart ist. Unfallzusatzversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen abgeschlossen werden, sind dagegen zu den Direktversicherungen hinzuzuzählen. Dasselbe gilt für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, bei denen der ArbN Anspruch auf Prämienrückgewähr hat (R 40b.1 Abs 2 S 8 LStR 2011). Zur LSt-Pauschalierung von Beträgen für Unfallversicherungen s Rn 74.
b) Der ArbG als Versicherungsnehmer
Rn. 11
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Nach § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG ist als Direktversicherung nur die Lebensversicherung anzusehen, die der ArbG als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat. Der ArbG muss demnach selbst Vertragspartner des Versicherungsunternehmens sein. Aus der Sicht der FinVerw genügt es allerdings, wenn der ArbG die Position als Partner des Versicherungsvertrages nach dem Vertragsschluss durch den ArbN von diesem übernimmt.
c) Der ArbN als Versicherter
Rn. 12
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Der ArbN muss die Position des Versicherten einnehmen, da die Versicherung an das Leben des ArbN gekoppelt sein muss (§ 1b Abs 2 BetrAVG). Fraglich ist, ob von einer Direktversicherung gesprochen werden kann, wenn der ArbG für den Ehepartner eines verstorbenen früheren ArbN eine Lebensversicherung abschließt. Die FinVerw (H 40b.1 LStH 2012 "Allgemeines") verneint diese Frage. Nach § 1 Abs 1 S 2 u § 2 Abs 2 Nr 2 LStDV kann jedoch auch der Ehepartner eines verstorbenen ArbN lohnsteuerrechtlich zu den ArbN gehören...