Rn. 17

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Praktisch kann der ArbG auch Fehler der LSt-Anmeldung beim LSt-Abzug im Laufe des Kj nach § 41c EStG ausgleichen.

 

Rn. 18

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Soweit § 168 S 1 AO Platz greift, ist jederzeit die Änderungsmöglichkeit während des Laufs der Festsetzungsfrist gegeben, § 164 Abs 2 AO. Eine vom StPfl abgegebene berichtigte und vom FA übernommene LSt-Anmeldung ersetzt vorangegangene LSt-Anmeldungen in vollem Umfang und bildet auch dann die aktuelle und abschließende Regelung für den sie betreffenden Zeitraum, wenn sie infolge einer falschen Eintragung im Formular zu einer überhöhten LSt-Erstattung geführt hat. Das FA kann die überhöhte Erstattung später nicht durch den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 AO zurückfordern, sondern nur durch eine erneute Änderung der LSt-Anmeldungen, FG Mchn EFG 2008, 1433 rkr.

Eine Änderung tritt hier schon durch das Einreichen einer weiteren LSt-Anmeldung ein, sofern diese einen höheren Steuerbetrag ausweist. Bewirkt die weitere LSt-Anmeldung dagegen eine Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer, tritt die Änderung erst mit Zustimmung des FA ein, § 168 S 2 AO. Die Zustimmung kann formlos erteilt werden, § 168 S 3 AO. Im Einzelnen ist str, ob die Änderung als Antrag iSd § 164 Abs 2 S 2 AO aufzufassen ist, so Tipke/Kruse, § 168 AO Rz 6 ff, der jedoch auch die gleichzeitige Stellung eines Antrags auf Änderung empfiehlt, oder ob die Änderung als solche die Rechtswirkungen des § 168 AO entfaltet, im Letzteren zutreffend die hM, insb Diebold, BB 1978, 856; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 168 AO, Rz 7 ff, 10. Aufl. Zum Vertrauensschutz ist auf §§ 173 Abs 2, 176 AO hinzuweisen.

 

Rn. 19

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Erlässt das FA aufgrund von Kontrollmitteilungen einen LSt-Haftungsbescheid gegen den ArbG, ändert es incidenter die in den LSt-Anmeldungen dieser Jahre liegenden Steuerbescheide in Gestalt des Aufhebungsbescheids ab. Denn die LSt-Anmeldung hat nach § 41a Abs 1 S 1 EStG alle Sachverhalte zu erfassen, die im jeweiligen Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs 2 EStG) zu einem Lohnzufluss beim ArbN geführt haben. Wird ein bisher zu Unrecht nicht erfasster Sachverhalt erstmals in einem Haftungsbescheid geregelt, so liegt darin eine Berichtigung der LSt-Anmeldung. Es ist aber die Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO zu beachten, vgl auch BFH BStBl II 1993, 840. Durch einen LSt-Haftungsbescheid können auch die in den LSt-Anmeldungen liegenden Steuerbescheide in der Weise abgeändert werden, dass sich die insgesamt angemeldete LSt um den Haftungsbetrag erhöht (FG Mchn EFG 2005, 637 rkr).

Steht der Haftungsbescheid ferner unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, schließt später die LSt-Außenprüfung für denselben Zeitraum ohne Feststellungen ab und hebt das FA den Vorbehalt der Nachprüfung für die ursprünglichen LSt-Voranmeldungen, in denen die durch den Haftungsbescheid nacherfasste LSt nicht berücksichtigt worden war, auf, so ist dies als Änderung der in dem Haftungsbescheid vorgenommenen LSt-Festsetzung und Herabsetzung der LSt auf die ursprünglich angemeldete LSt zu werten, FG Mchn, aaO. Zuständig für die Durchführung einer LSt-Außenprüfung ist das FA, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des StPfl befindet, nämlich dort, wo der für den LSt-Abzug maßgebliche Arbeitslohn ermittelt wird, FG SAnh v 28.02.2007, 2 K 1143/06.

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