Rn. 8
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Mit der Einführung der elektronischen LSt-Bescheinigung wurden die zu bescheinigenden Merkmale präzisiert. Insb durch die Neufassung des § 41b EStG idF StÄndG 2003 wurde seinerzeit der Katalog der Pflichtangaben erweitert, und eine Reihe von freiwilligen Angaben sind zu Pflichtangaben geworden.
Zu den umfangreichen Anpassungen des § 41b EStG durch das StÄndG 2003 und dem AltEinkG siehe Vorauflage des Kommentars (bis 98. Erg.-Lfg).
Rn. 9
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Mit dem JStG 2008 v 20.12.2007, BStBl I 2008, 218 wurde der Gesetzeswortlaut des § 41b EStG an die Einführung der StDÜV angepasst. Ebenso entfiel die nach § 41b Abs 1 S 2 Nr 8 EStG bis dahin notwendige Angabe zu den nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreien Einkünften mittels des Vermerks "V". Diese Neuregelung war erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 endeten. Die entscheidende Änderung des § 41b EStG durch das JStG 2008 war jedoch die Einführung der Meldung der Daten unter Angabe der ID-Nr des ArbN (§ 41b Abs 2 S 3 u 4 EStG). Die eTIN wurde durch die ID-Nr der ArbN abgelöst. Die Verwendung einer eTIN war ab dem 01.11.2010 nur noch in Ausnahmefällen, insb in denen ohne vorliegen einer ID-Nr möglich. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung s BMF v 09.11.2009, BStBl I 2009, 1313.
Rn. 10
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Das BürgEntlG-KV v 16.07.2009, BStBl I 2009, 782 setzte die geänderten Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen um. Die Unterscheidung zwischen gekürzter und ungekürzter Vorsorgepauschale entfiel, so dass der ArbG nicht mehr länger die Angabe "B" machen musste. Stattdessen wurde § 41b Abs 1 S 2 EStG um die Nr 13 – 15 ergänzt, die Angaben zu den Krankenversicherungen (Nr 13), den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (Nr 14) und dem berücksichtigungsfähigen Teilbetrag der Vorsorgepauschale (Nr 15) enthalten.
Die Einführung der Angaben der ID-Nr des ArbN auf den LSt-Bescheinigungen machte eine Regelung zum Abruf der ID-Nr vom BZSt notwendig. Aus diesem Grunde wurde der § 41b Abs 2 EStG um die S 5 – 8 ergänzt, in welchem der Abruf der ID-Nr durch den ArbG bzw die Zurverfügungstellung durch das BZSt geregelt sind.
Die Vorschriften des BürgEntlG-KV v 16.07.2009 traten gem Art 19 dieses G am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Angaben gem § 41b Abs 1 S 2 Nr 13 – 15 EStG waren damit erstmalig für nach dem 31.12.2009 endende Lohnzahlungszeiträume zu machen.
Rn. 11
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
§ 41b EStG erfuhr seine nächste Änderung durch das BeitrRLUmsG v 07.12.2011, BStBl I 2011, 1171. Die Einführung des elektronischen Abrufs der LSt-Abzugsmerkmale (§ 39 EStG) führte zur Anpassung der Vorschrift zu den Eintragungen der Stammdaten auf den LSt-Bescheinigungen (§ 41b Abs 1 S 2 Nr 1 EStG) und zur Anpassung der Vorschriften zur Aushändigung der LSt-Bescheinigung anstatt der endgültig entfallenen LSt-Karte (§ 41b Abs 1 S 3 EStG).
Die durch das BeitrRLUmsG eingeführten neuen Abruf- und Meldeverfahren bei der LSt hingen nach § 52 Abs 50g EStG von einem Startschreiben des BMF ab. Mit BMF v 19.12.12. wurde der Starttermin mit Wirkung v 01.01.2013 festgelegt.
Rn. 12
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Mit dem G zur Änderung u Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung u des Reisekostenrechts (BGBl I 2013, 285) wurde in den § 41b Abs 1 S 2 Nr 8 EStG aufgenommen, dass für die den ArbN zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Abs 2 S 8 EStG der Großbuchstabe "M" einzutragen ist. Der Dt Bundestag ist am 17.01.2013 den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 gefolgt und hat den zuvor gefundenen Einigungsvorschlag angenommen. Gem Art 6 des og Gesetzes treten die Änderungen zum 01.01.2014 in Kraft. ArbG sollten sich darauf einstellen, in den LSt-Bescheinigungen für das Kj diese Angabe zu machen, um der gesetzlichen Anforderung nachzukommen bzw Nachfragen zu vermeiden.