Rn. 16

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Seit der Einführung der elektronischen Übermittlung der LSt-Anmeldung durch das StÄndG 2003 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, besteht auch für die Mitteilung der Änderung des LSt-Abzugs die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung. Die Änderung sollte grds in gleicher Form und damit elektronisch – wie die Anmeldung selber auch übermittelt wurde – erfolgen. Es wird aber nicht zu beanstanden sein, wenn die Änderung schriftlich mitgeteilt wird, obwohl die Anmeldung elektronisch erfolgte.

In der Anzeige zur Änderung des LSt-Abzugs sind der Name und die Anschrift des ArbN, die weiteren LSt-Abzugsmerkmale wie Geburtstag, StKl, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit und ggf ein Freibetrag sowie der Anzeigegrund und die für die Berechnung einer LSt-Nachforderung erforderlichen Mitteilungen über Höhe und Art des Arbeitslohns, zB Auszug aus dem Lohnkonto, anzugeben, R 41c.2 Abs 2 LStR 2011. Zur Weitergabe der Anzeige an das Wohnsitzfinanzamt siehe R 41c.2 Abs 3 LStR 2011.

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